Von den Schieds- und Schlichtungsstellen ist das Schiedsgericht zu
unterscheiden. Wer ein Schiedsgericht in Anspruch nimmt, kann - anders
als bei einem Schiedsamt - nicht mehr vor einem ordentlichen Gericht
klagen.
Schiedsgerichte sind private Dienstleister. Da der
privaten Schiedsgerichtsbarkeit keine staatliche Macht zukommt, kann
sie nur dann über eine Streitigkeit richten, wenn sich die
Konfliktparteien zuvor geeinigt haben, dass der Streit vor einem
Schiedsgericht ausgetragen werden soll. Solche Einigungen sind
zwischen Kaufleuten nicht unüblich. Auch bei Rechtsbeziehungen von
Unternehmen aus verschiedenen Staaten wird häufig ein
Schiedsgerichtsverfahren gewählt.
Eine Schiedsvereinbarung
kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder
in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen
werden. Durch eine solche Vereinbarung werden staatliche Gerichte
unzuständig, wenn sich eine Partei auf die Vereinbarung beruft. Sie
muss nachweisbar sein (abgespeicherte E-Mail reicht).
Nicht
schiedsfähig sind:
- Ehesachen (§ 606 ZPO)
- Kindschaftssachen (§ 640 Absatz 2 ZPO)
- Rechtsangelegenheiten, die den Bestand eines deutschen
Mietverhältnisses betreffen (§ 1030 Absatz 2 ZPO)
Wegen der weitreichenden Konsequenzen gibt es auch für das
Schiedsgerichtsverfahren gesetzliche Vorgaben, die in den
§§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten sind.
Ein Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf einem staatlichen
Gerichtsverfahren: Die Parteien fertigen Schriftsätze, es findet in
der Regel eine mündliche Verhandlung statt, Beweisaufnahmen sind
möglich. Am Ende des Verfahrens ergeht ein verbindlicher
Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen Wirkungen hat wie
ein Urteil. Im Unterschied zum staatlichen Verfahren besitzen die
Schiedsrichter mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Zudem können die
Parteien Einfluss auf das Verfahren nehmen, indem sie die Auswahl der
Schiedsrichter vornehmen oder den Verhandlungsort und die
Verfahrenssprache regeln.
Es gibt zahlreiche Schiedsgerichte.
Die meisten sind in der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vereint, das im Internet unter
http://www.dis-arb.de zu finden ist.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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