Schleichwerbung

Schleichwerbung ist nach § 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter. Sie soll den Werbeadressaten darüber hinwegtäuschen, dass es sich überhaupt um Werbung handelt.

So müssen beispielsweise in Presseerzeugnissen Redaktion und Anzeigen klar von einander getrennt werden
Aus ähnlichen Gründen können bestimmte Formen des "Product Placements" in Filmen unlauter sein - besonders dann, wenn das eingeblendete Produkt mit der jeweiligen Szene nichts zu tun hat.

In diesem Sinne hat beispielsweise das Berliner Kammergericht (KG) entschieden, dass unzulässige Schleichwerbung vorliegt, wenn in einem lokalen Rundfunksender ein lokaler Unternehmer interviewt wird - und zu Beginn und Ende der Moderation zum Besuch dessen Unternehmens aufgefordert wird (Beschluss des KG Berlin vom 29.07.2005, Aktenzeichen: 5 W 85/05).

Zuletzt geändert am 25.03.2006

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