Schleichwerbung ist nach § 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter. Sie soll den Werbeadressaten
darüber hinwegtäuschen, dass es sich überhaupt um Werbung handelt.
So müssen beispielsweise in Presseerzeugnissen Redaktion und
Anzeigen klar von einander getrennt werden
Aus ähnlichen
Gründen können bestimmte Formen des "Product Placements" in Filmen
unlauter sein - besonders dann, wenn das eingeblendete Produkt mit der
jeweiligen Szene nichts zu tun hat.
In diesem Sinne hat
beispielsweise das Berliner Kammergericht (KG) entschieden, dass
unzulässige Schleichwerbung vorliegt, wenn in einem lokalen
Rundfunksender ein lokaler Unternehmer interviewt wird - und zu Beginn
und Ende der Moderation zum Besuch dessen Unternehmens aufgefordert
wird (Beschluss des KG Berlin vom 29.07.2005, Aktenzeichen: 5 W
85/05).
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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