Wer ein Problem mit seiner Bank hat, weil er glaubt, sie habe ihm
möglicherweise Schaden zugefügt oder ihn gar übervorteilt, der kann
sich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken
in Berlin wenden. Voraussetzung ist, dass die in Anspruch genommene
Bank ein privates Geldinstitut ist (Großbank, Regionalbank,
Privatbank, private Hypothekenbank) und diesem Verband angehört.
Nicht dazu gehören damit Sparkassen sowie die Volks- und
Raiffeisenbanken. Diese haben eigene Schlichtungsstellen. Der
Ombudsmann der privaten Banken ist zuständig für alle Privatkunden;
geht es um Streitigkeiten bei Überweisungen oder Missbrauch einer
Zahlungskarte, steht er auch Unternehmen und Selbständigen zur
Verfügung. Das Verfahren ist kostenlos.
Der Ombudsmann
entscheidet hier schnell und unbürokratisch. Seine Entscheidung
bindet die Banken und Kreditinstitute bis zu einem Gegenstandswert von
5.000 Euro, für die Kunden ist die Schlichtung dagegen
unverbindlich. Sind sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können
sie ihr Recht immer noch einklagen.
Das Schlichtungsverfahren
bei einem Ombudsmann ist für die Verbraucher kostenlos und
ausschließlich für Privatkunden gedacht. Betrifft die Beschwerde
einen grenzüberschreitenden Zahlungsauftrag, steht es auch Firmen und
Selbstständigen offen.
Der Verfahrensgang und die
Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelnen sind in der
"Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im
deutschen Bankgewerbe" geregelt, die beim Bundesverband angefordert
werden kann (Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 04 03 07,
10062 Berlin) und auf der Internetpräsenz des Verbandes zu finden ist
(http://www.bankenverband.de). Hier gibt es auch ein Online-Formular
zur Kontaktaufnahme.
Folgende Fälle sind vom kostenlosen
Schlichtungsverfahren mit privaten Banken ausgeschlossen:
- Fälle die bereits vor Gericht verhandelt werden
- Fälle
in die sich der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft eingeschaltet
hat
- Fälle die verjährt sind und die Bank sich auf
Verjährung berufen hat
- Fälle in denen Beweise wie
Zeugenaussagen für die Klärung entscheidend sind
Durch dieses Verfahren wird die Verjährung gehemmt, jedoch darf
die Verjährung noch nicht eingetreten sein. Beim Scheitern kann der
Ombudsmann eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erstellen, die im Falle
eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens zur weiteren
Rechtsverfolgung bei Gericht benötigt wird.
Neben den
Bundesverband deutscher Banken bieten auch fast alle anderen
Kreditinstitute Schlichtungsstellen an:
- Öffentliche
Banken (Landesbanken, bundes- und landeseigene Förderbanken,
Postbank, DekaBank):
Adresse: Bundesverband Öffentlicher Banken
Deutschlands (VÖB), Kundenbeschwerdestelle, Postfach 11 02 72, 10832
Berlin
Internet: http://www.voeb.de
- Genossenschaftsbanken:
Adresse: Kundenbeschwerdestelle beim
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR),
Postfach 30 92 63, 10760 Berlin
Internet: http://www.bvr.de
- Sparkassen:
Schlichtungsstellen bestehen bei den regionalen
Sparkassen- und Giroverbänden oder einzelnen Sparkassen und können
bei den Landesverbänden der Sparkassen erfragt werden.
Die Zuständigkeiten und Verfahren entsprechen im Wesentlichen
denen beim Bundesverband deutscher Banken.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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