Die Erlaubnis oder das Verbot zum privaten Surfen können sich auch
aus dem Verhalten des Arbeitnehmers ableiten lassen, also aus dessen
Schlüsse zulassenden, juristisch ausgedrückt, "konkludenten",
Verhalten.
Hierzu gehören die Fälle, in denen der
Arbeitgeber weiß, dass seine Angestellten am Arbeitsplatz privat im
Internet surfen, er aber nichts dazu sagt. Hier kommt es darauf an, ob
dieses Schweigen im konkreten Einzelfall als Billigung dieses
Verhaltens zu werten ist. Das Schweigen allen reicht nicht aus. Von
einer Billigung kann nur ausgegangen werden, wenn noch andere
Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind. So ein Anhaltspunkt kann
unter Umständen etwa darin liegen, dass der Arbeitgeber auch private
Telefongespräche erlaubt.
Rechtstipp: Mit der Zeit kann
außerdem eine so genannte "betriebliche Übung" entstehen: Wird in
einem Unternehmen seit mindestens einem halben Jahr am Arbeitsplatz
privat gesurft und hat dies der Arbeitgeber gewusst und geduldet, dann
kann ein Arbeitnehmer seine private Internetnutzung so rechtfertigen -
allerdings nur dann, wenn er in Kenntnis dieser betrieblichen Übung
handelte.
Zuletzt geändert am 26.09.2005
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