Schlüssige Regelungen

Die Erlaubnis oder das Verbot zum privaten Surfen können sich auch aus dem Verhalten des Arbeitnehmers ableiten lassen, also aus dessen Schlüsse zulassenden, juristisch ausgedrückt, "konkludenten", Verhalten.

Hierzu gehören die Fälle, in denen der Arbeitgeber weiß, dass seine Angestellten am Arbeitsplatz privat im Internet surfen, er aber nichts dazu sagt. Hier kommt es darauf an, ob dieses Schweigen im konkreten Einzelfall als Billigung dieses Verhaltens zu werten ist. Das Schweigen allen reicht nicht aus. Von einer Billigung kann nur ausgegangen werden, wenn noch andere Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind. So ein Anhaltspunkt kann unter Umständen etwa darin liegen, dass der Arbeitgeber auch private Telefongespräche erlaubt.

Rechtstipp: Mit der Zeit kann außerdem eine so genannte "betriebliche Übung" entstehen: Wird in einem Unternehmen seit mindestens einem halben Jahr am Arbeitsplatz privat gesurft und hat dies der Arbeitgeber gewusst und geduldet, dann kann ein Arbeitnehmer seine private Internetnutzung so rechtfertigen - allerdings nur dann, wenn er in Kenntnis dieser betrieblichen Übung handelte.

Zuletzt geändert am 26.09.2005

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