Schlussformulierung

Zu bestimmten formalen Einleitungs- oder Schlussformeln ist der Zeugnisaussteller nicht verpflichtet. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausdrücklich klargestellt. Im entschiedenen Fall ging es um den "Dank für die gute Zusammenarbeit" und den Wunsch "alles Guten für die Zukunft". Das BAG hat den fehlenden Anspruch vor allem damit begründet, dass derartige Formulierungen nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt eines Zeugnisses gehören - es gehe hier weder um Leistung noch um Führung (Urteil des BAG vom 20.02.2001, Aktenzeichen: 9 AZR 44/00). Allerdings ist zu beachten, dass die unteren Instanzen teils auch anders entscheiden. So das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin: Danach kann man durchaus verlangen, dass das Zeugnis mit einer "Dankes- und Zukunftsformel" endet. (Urteil des ArbG Berlin vom 07.03.2003, Aktenzeichen: 88 Ca 604/03).

Rechtstipp: Gegenstand der Schlussformulierung kann außerdem der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. Beachten Sie aber: Er ist sowohl beim einfachen als auch beim qualifizierten Zeugnis in aller Regel nur dann Teil des Zeugnisses, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht.

Üblich sind auch hier bestimmte Formulierungen:

  • Heißt es, der Arbeitnehmer "verlässt unser Haus auf eigenen Wunsch", weist dies auf eine Kündigung durch den Arbeitnehmer hin.
    Bei Kündigung durch den Arbeitgeber wird oft formuliert: "Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2003".
  • Auf einen Aufhebungsvertrag verweist die Formel "einvernehmlich getrennt".
  • Bleibt es bei dieser knappen Formulierung, lässt dies darauf schließen, dass die Initiative beim Arbeitgeber lag.
    Anders, wenn es heißt, man habe sich "im besten gegenseitigen Einvernehmen getrennt".

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat ebenfalls entschieden, dass eine Schlussformulierung verlangt werden kann. Nicht aber könne man verlangen, dass zum Ausdruck kommt, dass man das Ausscheiden des Mitarbeiters bedaure. ((Urteil des LAG Frankfurt am Main vom 17.06.1999, Aktenzeichen: 14 Sa 1157/98).

Zuletzt geändert am 03.08.2005

Copyright www.valuenet.de