Zu bestimmten formalen Einleitungs- oder Schlussformeln ist der
Zeugnisaussteller nicht verpflichtet. Das hat das Bundesarbeitsgericht
(BAG) ausdrücklich klargestellt. Im entschiedenen Fall ging es um den
"Dank für die gute Zusammenarbeit" und den Wunsch "alles Guten für
die Zukunft". Das BAG hat den fehlenden Anspruch vor allem damit
begründet, dass derartige Formulierungen nicht zum gesetzlich
vorgeschriebenen Inhalt eines Zeugnisses gehören - es gehe hier weder
um Leistung noch um Führung (Urteil des BAG vom 20.02.2001,
Aktenzeichen: 9 AZR 44/00). Allerdings ist zu beachten, dass die
unteren Instanzen teils auch anders entscheiden. So das Arbeitsgericht
(ArbG) Berlin: Danach kann man durchaus verlangen, dass das Zeugnis
mit einer "Dankes- und Zukunftsformel" endet. (Urteil des ArbG Berlin
vom 07.03.2003, Aktenzeichen: 88 Ca 604/03).
Rechtstipp:
Gegenstand der Schlussformulierung kann außerdem der Grund für die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. Beachten Sie aber: Er ist
sowohl beim einfachen als auch beim qualifizierten Zeugnis in aller
Regel nur dann Teil des Zeugnisses, wenn der Arbeitnehmer dies
wünscht.
Üblich sind auch hier bestimmte Formulierungen:
- Heißt es, der Arbeitnehmer "verlässt unser Haus auf
eigenen Wunsch", weist dies auf eine Kündigung durch den Arbeitnehmer
hin.
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber wird oft formuliert:
"Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2003". - Auf einen
Aufhebungsvertrag verweist die Formel "einvernehmlich getrennt".
- Bleibt es bei dieser knappen Formulierung, lässt dies darauf
schließen, dass die Initiative beim Arbeitgeber lag.
Anders,
wenn es heißt, man habe sich "im besten gegenseitigen Einvernehmen
getrennt".
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat
ebenfalls entschieden, dass eine Schlussformulierung verlangt werden
kann. Nicht aber könne man verlangen, dass zum Ausdruck kommt, dass
man das Ausscheiden des Mitarbeiters bedaure. ((Urteil des LAG
Frankfurt am Main vom 17.06.1999, Aktenzeichen: 14 Sa 1157/98).
Zuletzt geändert am 03.08.2005
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