Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann sich - wie ein
Schadensersatzanspruch - bereits allein aufgrund der
Gefährdungshaftung des Halters für die vom Betrieb des Fahrzeugs
ausgehende Gefahr ergeben (§ 11 Satz 2
Straßenverkehrsgesetz, StVG). Aber auch hier sind die für
Personenschäden geltenden Höchstsätze aus § 12 StVG zu
beachten (siehe vorhergehender Abschnitt).
Das Schmerzensgeld
soll die auf Grund eines Unfalls erlittenen körperlichen und
seelischen Schmerzen ausgleichen. Die Höhe des Schmerzensgeldes
bestimmt sich nach dem Einzelfall. Die Schadensberechnung beruht meist
auf ärztlichen Gutachten, die die Versicherer standardmäßig nach
einer Schweigepflichtentbindung des Arztes einholen. Hiervon sollte
der Geschädigte zwingend eine Durchschrift verlangen.
Zur
näheren Bestimmung der Höhe gibt es eine Reihe von Tabellen, in
denen Verletzungen von Kopf bis Fuß nach ihrer Schwere kategorisiert
werden und die Anhaltspunkte geben können. Hat aber der Verletzte den
Unfall mitverschuldet, kann der Anspruch auf Schmerzensgeld
ausgeschlossen sein.
Bekannteste Unfallverletzung ist das so
genannte HWS-Syndrom oder HWS-Schleudertrauma. Der Bundesgerichtshof
(BGH) hat festgestellt, dass selbst bei einer Kollision mit einer
Geschwindigkeit unter 10 km/h kann ein Schmerzensgeldanspruch aufgrund
einer solchen Verletzung in Betracht kommen kann. Eine
"Harmlosigkeitsgrenze", die gegen das Vorliegen einer Verletzung
spricht, gibt es nicht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2003,
Aktenzeichen: VI ZR 139/02).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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