Dem Schöpfer des Werkes stehen alle Rechte am Werk zu, wenn der
konkrete Gegenstand seine "persönliche geistige Schöpfung" ist. Das
bestimmt § 2 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Schöpfung bedeutet, dass etwas Neues geschaffen sein muss.
Dazu muss das Werk:
- einen geistigen Inhalt
aufweisen, also auf einer menschlich-gestalterischen
Gedankenäußerung eines Menschen beruhen.
Das Urheberrecht
schützt nicht mechanische Zufallsleistungen und automatisch durch
Maschinen erzeugte Werke. Der Einsatz technischer Hilfsmittel, wie
etwa eines HTML-Editors ist gestattet, solange der Urheber ihren
Einsatz und Arbeitsweise bestimmt.
- eine wahrnehmbare
Form angenommen haben.
Es muss durch die menschlichen Sinne
wahrnehmbar sein. Der bloße Gedanke oder die bloße Idee sind nicht
schutzfähig. Die Skizze eines Malers kann hingegen ebenso wie der
mündlich vorgetragene Drehbuchentwurf Schutz beanspruchen. Eine
unkörperliche, beispielsweise. choreografische Form, reicht aus.
- Ausdruck von Individualität sein.
Das Werk muss
aus der Masse herausragen und sich von routinemäßigen Leistungen
abheben. Was jeder andere genauso machen würde, ist nicht
schutzfähig. Aber auch die so genannte "kleine Münze" (z. B.
ein einfacher Popsong) kann bei einem Minimum von Individualität
gerade noch schutzfähig sein.
Im Zweifel ruft das
Gericht im Prozess einen Sachverständigen an, um zu beurteilen, ob
die nötige Schöpfungshöhe vorliegt.
Ein Beispiel für die
"kleine Münze" des Urheberrechts bietet eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg. Hier ging es um die grafische
Darstellung eines roten Weinlaubblattes, die für eine
Arzneimittelverpackung verwendet wurde. Das Gericht hat ausgeführt,
dass zwar eine Darstellung, die ganz eng an der Natur bleibt,
grundsätzlich nicht schutzfähig ist. Allerdings gewann das Weinblatt
im konkreten Beispiel erst durch ein besonderes grafisches Spiel mit
Licht und Schatten. Der plastisch dreidimensionale Effekt, die Tiefe,
Ästhetik und Dynamik der Darstellung verdanke sich eben dieser
Einfügung von Schattenwurf der Symbolkraft des teilweisen Verwelkens
des Blattes. Diese Darstellungsmittel gebe die Natur an sich nicht in
dieser konkreten Weise vor, was zu einer urheberrechtlichen
Schutzwürdigkeit führt (Beschluss des OLG Hamburg vom 22.03.2004,
Aktenzeichen: 5 W 35/04).
Für komplexe Computerprogramme
hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass grundsätzlich davon
auszugehen ist, dass sie individuell und deshalb urheberrechtlich
geschützt sind. Wer meint, dass nur eine gänzlich banale
Programmierleistung vorliegt, muss das darlegen und beweisen (Urteil
des BGH vom 03.03.2005, Aktenzeichen: I ZR 111/02).
Wer
ein geschütztes Werk nicht geschaffen hat, aber ein Werk vorträgt,
beispielsweise eine Klaviersonate spielt, ein Theaterstück aufführt
oder dabei als Schauspieler mitwirkt, erbringt eine ähnlich
geschützte Leistung und erwirbt ein Leistungsschutzrecht
(§§ 73 - 83 UrhG).
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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