Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht gilt nicht schrankenlos. Zugunsten der Allgemeinheit wird durch die §§ 44a bis 63a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) für bestimmte Fälle eine rechtmäßige Werknutzung auch ohne Zustimmung des Urhebers ermöglicht. Beispiele sind die Vervielfältigung im Rahmen behördlicher oder gerichtlichen Verfahren (§ 45 UrhG) sowie der Gebrauch in Schule und Unterricht (§ 46 UrhG).

Die Schrankenregelungen sind am 3. Juli 2003 durch das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" reformiert worden.
Zulässig sind danach beispielsweise:

  • vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG), die durch flüchtige und technisch notwendige flüchtige Vervielfältigungen im Zusammenhang mit der Online-Übertragung entstehen (z. B. durch Verwendung eines Proxy-Servers mit Standardkonfiguration und das Caching).
  • Vervielfältigungen für Behinderte, vor allem für Sehbehinderte (§ 45a UrhG), die allerdings vergütungspflichtig sind. Außerdem muss die Vervielfältigung erforderlich sein - was beispielsweise nicht der Fall ist, wenn das Werk bereits in einer für Blinden wahrnehmbaren Weise erschienen ist.
  • Nutzung in lokalen Schulnetzen (§ 46 UrhG), nicht aber in der Erwachsenenbildung, wie z. B. in Volkshochschulen
  • öffentliches Zugänglichmachen (= Nutzung im Internet nach dem neuen § 19a UrhG) von kleinen Werkteilen in Unterricht und Forschung, soweit es nach dem Zweck geboten ist und keinen kommerziellen Hintergrund hat (§ 52a UrhG)
  • Kopien zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, solange keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. (§ 53 UrhG) Der Weiterverkauf von selbstgebrannten Musik-CDs ist deshalb nicht erlaubt (auch nicht gegen bloße "Aufwandspauschale").

Über weitere wichtige Schranken informieren die nachfolgenden Abschnitte.

Um die Zulässigkeit von Kopien drehen sich ausführlich die Abschnitte "Kopien" und "Kopierschutz" in diesem Ratgeber.

Zuletzt geändert am 14.03.2006

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