Das Urheberrecht gilt nicht schrankenlos. Zugunsten der
Allgemeinheit wird durch die §§ 44a bis 63a des
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) für bestimmte Fälle eine rechtmäßige
Werknutzung auch ohne Zustimmung des Urhebers ermöglicht. Beispiele
sind die Vervielfältigung im Rahmen behördlicher oder gerichtlichen
Verfahren (§ 45 UrhG) sowie der Gebrauch in Schule und
Unterricht (§ 46 UrhG).
Die Schrankenregelungen sind am
3. Juli 2003 durch das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft" reformiert worden.
Zulässig sind
danach beispielsweise:
- vorübergehende
Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG), die durch flüchtige
und technisch notwendige flüchtige Vervielfältigungen im
Zusammenhang mit der Online-Übertragung entstehen (z. B. durch
Verwendung eines Proxy-Servers mit Standardkonfiguration und das
Caching).
- Vervielfältigungen für Behinderte, vor allem
für Sehbehinderte (§ 45a UrhG), die allerdings
vergütungspflichtig sind. Außerdem muss die Vervielfältigung
erforderlich sein - was beispielsweise nicht der Fall ist, wenn das
Werk bereits in einer für Blinden wahrnehmbaren Weise erschienen ist.
- Nutzung in lokalen Schulnetzen (§ 46 UrhG), nicht aber
in der Erwachsenenbildung, wie z. B. in Volkshochschulen
- öffentliches Zugänglichmachen (= Nutzung im Internet nach dem
neuen § 19a UrhG) von kleinen Werkteilen in Unterricht und
Forschung, soweit es nach dem Zweck geboten ist und keinen
kommerziellen Hintergrund hat (§ 52a UrhG)
- Kopien zum
privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, solange keine kommerziellen
Zwecke verfolgt werden. (§ 53 UrhG) Der Weiterverkauf von
selbstgebrannten Musik-CDs ist deshalb nicht erlaubt (auch nicht gegen
bloße "Aufwandspauschale").
Über weitere wichtige
Schranken informieren die nachfolgenden Abschnitte.
Um die
Zulässigkeit von Kopien drehen sich ausführlich die Abschnitte
"Kopien" und "Kopierschutz" in diesem Ratgeber.
Zuletzt geändert am 14.03.2006
Copyright www.valuenet.de