Nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode
erlässt das zuständige Insolvenzgericht die bestehenden
Schulden durch Beschluss, falls der Schuldner sich redlich verhalten
hat. Er wird somit von allen Forderungen befreit, die im Zeitpunkt der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn bestanden haben
(§ 301 InsO). Ausgenommen sind lediglich Forderungen aus
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, soweit diese zur
Tabelle angemeldet wurden und Geldstrafen, Geldbußen sowie
Zwangs- und Ordnungsgelder (§ 302 InsO).
Der Ablauf der
Wohlverhaltensperiode ist zwingend, selbst dann, wenn mangels
Forderungsanmeldung, weil der Gläubiger dies vergessen hat, kein
Insolvenzgläubiger vorhanden ist.
Zuletzt geändert am 26.02.2005
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