Für gewerbliche Nutzer ist es in der Regel zu empfehlen, den
eigenen Domain-Namen einen Markenschutz zu unterziehen, zumindest,
wenn es sich um einen Fantasiebegriff handelt. Nur so kann verhindert
werden, dass die Domain von einem anderen als Marke geschützt wird
und die Domain wieder freigegeben werden muss.
Eine Marke muss
nicht immer aus einem Wort bestehen. Das Patentamt schützt als Marke
alle Zeichen, die eine Unterscheidung vom Konkurrenzangebot
ermöglichen.
Dazu zählen insbesondere:
- Wörter
und Personennamen (Wortmarke):
Hierunter fallen einzelne Wörter,
Wortkombinationen oder Werbeslogans, etwa "Persil", "Coca-Cola",
"Leicht & Flockig" oder "Nicht immer, aber immer öfter". Auch
Vornamen und Familiennamen sind als Marke verwendbar. In diesem Fall
tritt zum Markenschutz das Namensrecht oder - falls der Name in der
Firma enthalten ist - firmenrechtlicher Schutz hinzu.
- Buchstaben:
Auch Buchstabenkombinationen, Abkürzungen und
Monogramme können zur Marke werden. Beispiele: "ZDF", "AEG".
- Zahlen:
Wer 007 hört, denkt an Herrn Bond - denn auch
Zahlenkombinationen haben Unterscheidungskraft.
Im
Übrigen ist ein Markenschutz nur möglich, wenn folgende
Voraussetzungen bestehen:
- Unterscheidungskraft:
"Schwache" Marken haben keine Chance, denn sie heben sich nicht von
der Menge ab. Das Patentamt verlangt, dass die gewählte Bezeichnung
zumindest als Betriebshinweis verstanden werden muss. Anpreisungen wie
"cool" oder "super" reichen hierfür nicht aus. Auch bloße
Schlagworte wie zum Beispiel "happy" oder "Information" haben keine
Unterscheidungskraft. - keine beschreibende Domain:
Rein
beschreibende Worte müssen für Mitbewerber auf dem Markt
freigehalten werden. So kann zum Beispiel ein Möbelhersteller nicht
das Wort "Kleiderschrank" für sich als Marke beanspruchen, da auch
andere Möbelhersteller ihr Produkt so umschreiben müssen. Dasselbe
dürfte beispielsweise für "Autositze" oder "Kinofilme" gelten.
- keine Verwechslungsgefahr:
Ältere Marken, mit denen die neue
Marke leicht zu verwechseln wäre, haben Vorrang. Eine neue Marke kann
also dann nicht eingetragen werden, weil ein Schutzhindernis
entgegensteht.
Der Antrag zur Markenanmeldung beim
Patentamt muss die Bezeichnung der Marke enthalten sowie Angaben
darüber, welche Waren oder Dienstleistungen unter diesem Begriff
geschützt werden sollen. Nach einer Woche erteilt das Patentamt eine
Empfangsbestätigung mit dem behördlichen Aktenzeichen. Vom
Anmeldetag an hat die Marke Priorität, sodass kein anderer dieselbe
Marke nachträglich anmelden kann. Nach drei Monaten wird die Marke im
Markenregister eingetragen und ist für zehn Jahre geschützt. Eine
Verlängerung für jeweils weitere zehn Jahre ist jederzeit möglich.
Ein Markenschutz ist ab 290 Euro zu haben.
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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