Vorweg: Gegen die Spam-Flut ist bisher - rechtlich gesehen - kaum
ein Kraut gewachsen. Zwar ist das Versenden unerwünschter Werbemails
unzulässig, zur Wehr setzen können sich Betroffene aber nur, in dem
Sie die Versender einzeln zur Unterlassung auffordern oder zwingen.
Ein Unterlassungsanspruch steht nach mittlerweile
vorherrschender Meinung der Gerichte sowohl Privatpersonen als auch
Gewerbetreibenden zu, die Spam-Mails erhalten.
Als
Rechtsgrundlage dient:
- bei Gewerbetreibenden das Recht
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das aus den
§§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hergeleitet
wird.
- bei Privatpersonen das allgemeinen
Persönlichkeitsrecht in §§ 823, 1004 BGB.
Darüber hinaus können auch in Wettbewerb stehenden Unternehmern
gegen Konkurrenten vorgehen, die sich Spam-Mails zur Werbung bedienen,
auch wenn sie selbst keine der Mails erhalten haben. Der Einsatz
stellt nämlich als "unzumutbare Belästigung" einen Fall des
unlauteren Wettbewerbs dar (§ 7 Absatz 2 Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb, UWG).
Rechtstipp: Rechtlich sinnvoll
ist ein Vorgehen wohl nur gegen Spam-Versender, deren Identität klar
zu ermitteln ist - aus Kostengründen wohl auch nur, soweit die Mail
aus Deutschland stammt. Soweit der Werbemüll aus dem Ausland kommt
und der Absender seine Identität verschleiert, steht dem möglichen
Erfolg in der Regel ein zu großer finanzieller Aufwand gegenüber.
In der Regel hat der Unterlassungsklage gegen den Versender
eine Abmahnung vorauszugehen. Darin wird der "Spammer" aufgefordert zu
erklären, dass er künftig die Versendung unterlässt und andernfalls
eine Strafe zu zahlen (in der Praxis meist 5.000 Euro).
Darüber hinaus ist es möglich, Auskunft über Herkunft und
Weitergabe der von dem Versender verwendeten personenbezogenen Daten
(E-Mail-Adresse, Namen, Adresse) zu verlangen.
Rechtstipp:
Wird eine solche Abmahnung durch einen Anwalt verschickt, so hat der
Abgemahnte die Anwaltskosten zu übernehmen.
Wenig Aussicht
auf Erfolg scheint derzeit ein Vorgehen im einstweiligen
Rechtschutzverfahren zu haben. Bei diesen juristischen Eilverfahren
kann in der Regel eine gerichtliche Entscheidung innerhalb von wenigen
Tagen oder Wochen erlangt werden. Mehrere Gerichte haben jedoch ein
solches Verfahren gegen Spam-Versender abgelehnt, da die Mails einfach
gelöscht werden könnten (Beschlüsse der Oberlandesgerichte
Düsseldorf vom 26.03.2003, Aktenzeichen: I-15 W 25/03 und
Koblenz vom 10.06.2003, Aktenzeichen: 1 W 342/03). Für den
Betroffenen besteht der Nachteil, dass der Spammer während der
Laufzeit eines normalen Gerichtsverfahrens, das über ein Jahr dauern
kann, weiter unbehelligt seinen elektronischen Müll verbreiten kann.
Wer das Kostenrisiko einer Unterlassungsklage scheut, kann
seine Interessen auch auf andere Weise schützen: Nicht immer ist der
Systembetreuer eines "Junk-Mailers" mit dem Treiben seines Kunden
einverstanden. Hilfreich kann es deshalb sein, ihn über die
unzulässige Werbung zu informieren, indem man ihm die Werbemail
zuschickt. Dazu setzt man statt des Absendernamens einfach
"postmaster" oder "abuse" ein. Erhält man also eine Junk-Mail von zum
Beispiel "vier-wetter-papp@vwp.com" schickt man diese Mail weiter an
"postmaster@vwp.com" oder "abuse@vwp.com". Technisch bieten so
genannte Spam-Filter außerdem die Möglichkeit, dass nur Mails
bestimmter Absender die Mailbox erreichen oder Spams herausgefiltert
werden.
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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