Wenn der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgibt, kann der Abmahnende seinen (vermeintlichen)
Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen. Er kann dabei auch
eine einstweilige Verfügung beantragen. Über diesen Antrag kann bei
besonderer Dringlichkeit durch Beschluss und ohne Verhandlung
entschieden werden - also ohne dass der Antragsteller vorher angehört
wird.
Hiergegen kann sich der Abgemahnte durch die
vorsorgliche Einreichung einer sogenannten Schutzschrift zu schützen
versuchen: Der Abgemahnte weiß ja bereits aus der Abmahnung, welches
Verhalten aus Sicht des Abmahnenden einen Wettbewerbsverstoß
darstellt. Wenn er damit rechnet, dass eine einstweilige Verfügung
gegen ihn beantragt werden wird, kann er bei Gericht gewissermaßen
eine Art Verteidigungsschrift einreichen. Das ist im Wettbewerbsrecht
üblich und sehr verbreitet und gewohnheitsrechtlich anerkannt.
In der Schutzschrift legt der Abgemahnte vorab dar, aus welchen
Gründen ein bestimmtes Verhalten aus seiner Sicht keinen
Wettbewerbsverstoß darstellt. Das Gericht ist verpflichtet, diese
Schutzschrift zu beachten, wenn eine einstweilige Verfügung beantragt
wird. Es muss sich also zumindest mit dem Sachvortrag in der
Schutzschrift auseinandersetzen.
Bei der Abfassung einer
solchen Schutzschrift wie auch bei der Beantwortung der Frage, welches
Gericht zuständig ist, sollte ein Anwalt konsultiert werden.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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