Ein Patent entfaltet seine Wirkung mit der Veröffentlichung des
Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt.
Rechtstipp:
Welchen Schutzumfang die Wirkung hat, wird durch die Patentansprüche
festgelegt. Um diese richtig zu formulieren, empfiehlt es sich, bei
der Patentanmeldung den Rat eines Rechts- oder eines Patentanwalts
einzuholen.
Was den Umfang des Schutzes eines erteilten
Patents betrifft, ist folgendes zu berücksichtigen: Die Angaben, die
der angesprochene Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfindung
benötigt, müssen nicht im Patentanspruch enthalten sein. Es genügt,
wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben
(Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.10.2002, Aktenzeichen:
X ZR 112/99).
Bleibt das Patent bei objektiver
Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der Erfindung zurück,
beschränkt sich der Schutz auf das, was noch mit dem Sinngehalt
seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist (Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 12.03.2002, Aktenzeichen: X ZR 135/01).
Rechtstipp: Das DPMA garantiert nicht für die Möglichkeit,
das Patent auch verwerten zu können - hierfür kann man sich an
Personen oder Firmen wenden, die sich mit der Verwertung von
Erfindungen befassen. Patentinformationszentren können hierzu weitere
Informationen erteilen.
Zuletzt geändert am 01.05.2006
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