Selbstorganisierter Umzug

Wenn der Reiseveranstalter trotz Abhilfeverlangen nicht binnen der angemessenen Frist Abhilfe leistet, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen, beispielsweise in ein anderes Hotel umziehen. Der Veranstalter muss dem Reisenden dann die für die Selbstabhilfe erforderlichen Kosten ersetzen.

Erforderlich sind die Aufwendungen für einen gleichwertigen Ersatz. Ist dieser nicht erreichbar, können auch die Kosten für eine höherwertige Leistung verlangt werden, solange diese nicht unverhältnismäßig sind.

Rechtstipp: Einen solchen Schritt sollten Sie nicht unbedacht und übereilt ergreifen. Es besteht das Risiko, dass später ein Gericht die Mängel für nicht erheblich genug erachtet und Sie auf den Kosten für den Ersatz sitzen bleiben.

Zuletzt geändert am 27.01.2006

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