Wenn der Reiseveranstalter trotz Abhilfeverlangen nicht binnen der
angemessenen Frist Abhilfe leistet, kann der Reisende selbst Abhilfe
schaffen, beispielsweise in ein anderes Hotel umziehen. Der
Veranstalter muss dem Reisenden dann die für die Selbstabhilfe
erforderlichen Kosten ersetzen.
Erforderlich sind die
Aufwendungen für einen gleichwertigen Ersatz. Ist dieser nicht
erreichbar, können auch die Kosten für eine höherwertige Leistung
verlangt werden, solange diese nicht unverhältnismäßig sind.
Rechtstipp: Einen solchen Schritt sollten Sie nicht unbedacht und
übereilt ergreifen. Es besteht das Risiko, dass später ein Gericht
die Mängel für nicht erheblich genug erachtet und Sie auf den Kosten
für den Ersatz sitzen bleiben.
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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