Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt 400,00 Euro monatlich
übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen
Auftraggeber tätig sind, sind gemäß § 2 Satz 1
Nr. 9 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI)
rentenversicherungspflichtig.
Vorweg ist festzuhalten, dass
zunächst von der Krankenkasse überprüft werden muss, ob
nicht ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt.
Verneint sie dies, entscheidet sie über die
Versicherungspflicht.
Ein Selbstständiger unterliegt auch
dann der Versicherungspflicht, wenn seine Tätigkeit neben einem
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
ausgeübt wird. In diesem Fall tritt eine Mehrfachversicherung
ein, es sei denn die selbstständige Nebentätigkeit wird nur
geringfügig ausgeübt.
Zuletzt geändert am 07.01.2005
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