Selbstständige Tätigkeit

Die Angehörigen der freien Berufe, wie beispielsweise selbstständig tätige Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater beziehen gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Grundsatz: Angehörige dieser Berufsgruppe erbringen höchstpersönlich eine Arbeitsleistung unter Einsatz ihrer geistigen Fähigkeiten - der Einsatz von Kapital und eine kaufmännische Organisation tritt hierbei in den Hintergrund. Diese Berufe tragen den Namen "Katalogberufe".
Hierzu gehören laut gesetzlicher Definition:

  • Heilberuf wie Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast
  • Rechtsberatender Beruf wie Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Volks- und Betriebswirt, vereidigter Buchprüfer oder Steuerbevollmächtigter
  • Naturwissenschaftlicher Beruf wie Ingenieur oder Architekt
  • Medienberufe wie Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
  • Wissenschaftliche Tätigkeit, etwa die Erstellung von Gutachten oder eine Prüfungstätigkeit, die nicht Bestandteil des Hauptberufs ist
  • Künstlerische Tätigkeit, beispielsweise Maler, Musiker und Komponisten
  • Schriftstellerische Tätigkeit, wobei es auf den Inhalt nicht ankommt.
    Auch Werbetexter, Ghostwriter und Verfasser von Computer-Handbüchern oder Trivialromanen sind schriftstellerisch aktiv und somit selbstständig.
  • Übersetzer gelten als Freiberufler
  • Unterrichtende Tätigkeit, die sich auf die Vermittlung von Wissen erstreckt.
    Dazu zählt auch der Sport-, Gymnastik-, Reit-, Tanz- und Fahrunterricht.
  • Erzieherische Tätigkeit mittels Beaufsichtigung oder Betreuung

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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