Die Angehörigen der freien Berufe, wie beispielsweise
selbstständig tätige Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte oder
Steuerberater beziehen gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG)
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Grundsatz: Angehörige dieser
Berufsgruppe erbringen höchstpersönlich eine Arbeitsleistung unter
Einsatz ihrer geistigen Fähigkeiten - der Einsatz von Kapital und
eine kaufmännische Organisation tritt hierbei in den Hintergrund.
Diese Berufe tragen den Namen "Katalogberufe".
Hierzu gehören
laut gesetzlicher Definition:
- Heilberuf wie Arzt,
Zahnarzt, Tierarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast
- Rechtsberatender Beruf wie Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Volks- und Betriebswirt,
vereidigter Buchprüfer oder Steuerbevollmächtigter
- Naturwissenschaftlicher Beruf wie Ingenieur oder Architekt
- Medienberufe wie Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher,
Übersetzer
- Wissenschaftliche Tätigkeit, etwa die
Erstellung von Gutachten oder eine Prüfungstätigkeit, die nicht
Bestandteil des Hauptberufs ist
- Künstlerische Tätigkeit,
beispielsweise Maler, Musiker und Komponisten
- Schriftstellerische Tätigkeit, wobei es auf den Inhalt nicht
ankommt.
Auch Werbetexter, Ghostwriter und Verfasser von
Computer-Handbüchern oder Trivialromanen sind schriftstellerisch
aktiv und somit selbstständig. - Übersetzer gelten als
Freiberufler
- Unterrichtende Tätigkeit, die sich auf die
Vermittlung von Wissen erstreckt.
Dazu zählt auch der Sport-,
Gymnastik-, Reit-, Tanz- und Fahrunterricht. - Erzieherische
Tätigkeit mittels Beaufsichtigung oder Betreuung
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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