In den Fällen, in denen Ursache und Ausmaß eines Personen- oder
Sachschadens im Unklaren liegen und dies nur mit sachverständiger
Hilfe beurteilt werden kann, kann es hilfreich sein, den Sachverhalt
zunächst in einem selbstständigen Beweisverfahren zu klären. Dieses
Verfahren kann durchgeführt werden, ohne dass der Gegner verklagt
werden muss.
Das Gericht holt in diesen Fällen ein
Sachverständigengutachten ein. Ist die Sachfrage dann geklärt, ist
der Weg zu einer gütlichen Einigung oftmals leichter. Nötigenfalls
kann im Beweisverfahren selbst schon ein Vergleich protokolliert
werden, der dann nach § 794 Absatz 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckbar ist. Kommt es im
Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kann das Gutachten im
späteren gerichtlichen Rechtsstreit wieder verwendet werden.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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