Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Amtsblattverfügung
Nr. 54/2003 zu § 43b Absätze 5 und 6
Telekommunikationsgesetz (TKG) alle Voraussetzungen dargelegt, die ein
Dialer - neben der Registrierung und der Verwendung der Vorwahl 09009
- für seine Rechtmäßigkeit erfüllen muss. Die Verfügung kann von
der Homepage der Behörde (www.bundesnetzagentur.de) herunter geladen
werden. Daneben gilt seit 17. März 2005 die Verfügung
Nr. 4/2005, die weitergehende Vorgaben enthält.
Nunmehr
sind die Anbieter der Einwahlprogramme verpflichtet, insgesamt drei
Zustimmungsfenster vor der Herstellung einer kostenpflichtigen
Verbindung auf dem Bildschirm einzublenden:
- Zustimmung
bei Download
- Zustimmung bei Installation
- Zustimmung bei Herstellung der Verbindung
Das
dritte Zustimmungsfenster, das sich deutlich von den ersten beiden in
Größe und Form unterscheiden muss, ist von der Bundesnetzagentur in
Inhalt und Form einheitlich vorgegeben. Das genaue Aussehen kann auf
der Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de)
eingesehen werden.
Insgesamt gelten für die Zustimmungen
folgende Anforderungen:
- Der Benutzer muss dem Bezug des
Anwahlprogrammes explizit zustimmen, und zwar nicht allein per
Mausklick, sondern durch eine Zeichenfolge (z. B. Eingabe von
"Ja" oder "OK").
- Die Zustimmung
muss in deutscher Sprache eingeholt werden.
- Die
Zustimmungserklärung muss direkt sichtbar sein (ohne scrollen).
- Die Fenster haben deutlich die Erklärung zu enthalten, dass es
sich um den Bezug, die Installation und die Nutzung eines
Mehrwertdienstes handelt.
- Die Fenster müssen eine
"Abrechen"-Taste enthalten, die das aktive Fenster schließt und die
damit verbundenen Anwendungen beendet sowie keine neuen Fenster
öffnen.
- Die Zustimmungsfenster müssen ebenfalls enthalten:
die Versionsnummer des Dialers, die Mehrwertdienstnummer, zu der die
Verbindung hergestellt werden soll, den Bruttopreis (einschließlich
Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile) je Minute bzw. je
Inanspruchnahme in Euro und eine Beschreibung der Wirkungsweise des
Anwahlprogrammes. Eine zeitabhängige Abrechnung darf allerhöchstens
im Minutentakt erfolgen.
- Die Fenster dürfen keine
irreführenden Formulierungen wie "Durch die Aktivierung entstehen
Ihnen keine Kosten" oder "Der Download ist für Sie kostenlos"
enthalten.
- Die Nutzungsbedingungen müssen dem Nutzer
kostenfrei in deutscher Sprache vollständig lesbar innerhalb
eines eigenen Informationsfensters zur Verfügungen stehen. Die
Bedingungen müssen gedruckt und abgespeichert werden können.
- Alle Texte müssen mindestens in
10-Punkt-Schriftgröße verfasst und in Farbe und Kontrast
hervorgehoben sein.
- Die Mehrwertdienstnummer selbst muss
offensichtlich und deutlich erkennbar sein. Die Vorwahl eines
Netzbetreibers (z. B. 010300900...) darf deshalb nicht
vorangestellt werden.
- Die nach Anwahl hergestellte Verbindung
muss sich jederzeit unmittelbar durch den Nutzer beenden lassen.
Hierzu muss permanent eine Schaltfläche mit dem Wort
"Abbrechen" zur Verfügung stehen.
- Der Dialer
darf weder die Sicherheitseinstellungen noch die Funktionsweise
anderer Programme beeinträchtigen oder dauerhaft verändern
und nicht in irgendeiner Weise schädigend wirken (z. B.
durch Sperrung der Esc-Taste).
- Die Verbindung muss nach
maximal einer Stunde automatisch getrennt werden.
- Die
Mehrwertdienstnummer darf nicht dauerhaft in den
Standard-Einstellungen für die Datenübertragung (DFÜ)
verankert werden.
- Der Dialer muss frei von
"Spyware-Funktionen", Viren und Würmern sein.
- Sofern der Dialer auf dem PC installiert wurde, muss er auf Wunsch
des Verbrauchers ohne besondere Fachkenntnisse dauerhaft, kostenlos
und vollständig löschbar sein, wobei ein automatisches Löschen
ohne Zustimmen des Verbrauchers unzulässig ist (aus
Beweisgründen).
Zuletzt geändert am 08.01.2006
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