Seriöse Anbieter

Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Amtsblattverfügung Nr. 54/2003 zu § 43b Absätze 5 und 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) alle Voraussetzungen dargelegt, die ein Dialer - neben der Registrierung und der Verwendung der Vorwahl 09009 - für seine Rechtmäßigkeit erfüllen muss. Die Verfügung kann von der Homepage der Behörde (www.bundesnetzagentur.de) herunter geladen werden. Daneben gilt seit 17. März 2005 die Verfügung Nr. 4/2005, die weitergehende Vorgaben enthält.

Nunmehr sind die Anbieter der Einwahlprogramme verpflichtet, insgesamt drei Zustimmungsfenster vor der Herstellung einer kostenpflichtigen Verbindung auf dem Bildschirm einzublenden:

  • Zustimmung bei Download
  • Zustimmung bei Installation
  • Zustimmung bei Herstellung der Verbindung

Das dritte Zustimmungsfenster, das sich deutlich von den ersten beiden in Größe und Form unterscheiden muss, ist von der Bundesnetzagentur in Inhalt und Form einheitlich vorgegeben. Das genaue Aussehen kann auf der Homepage der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) eingesehen werden.

Insgesamt gelten für die Zustimmungen folgende Anforderungen:

  • Der Benutzer muss dem Bezug des Anwahlprogrammes explizit zustimmen, und zwar nicht allein per Mausklick, sondern durch eine Zeichenfolge (z. B. Eingabe von "Ja" oder "OK").
  • Die Zustimmung muss in deutscher Sprache eingeholt werden.
  • Die Zustimmungserklärung muss direkt sichtbar sein (ohne scrollen).
  • Die Fenster haben deutlich die Erklärung zu enthalten, dass es sich um den Bezug, die Installation und die Nutzung eines Mehrwertdienstes handelt.
  • Die Fenster müssen eine "Abrechen"-Taste enthalten, die das aktive Fenster schließt und die damit verbundenen Anwendungen beendet sowie keine neuen Fenster öffnen.
  • Die Zustimmungsfenster müssen ebenfalls enthalten: die Versionsnummer des Dialers, die Mehrwertdienstnummer, zu der die Verbindung hergestellt werden soll, den Bruttopreis (einschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile) je Minute bzw. je Inanspruchnahme in Euro und eine Beschreibung der Wirkungsweise des Anwahlprogrammes. Eine zeitabhängige Abrechnung darf allerhöchstens im Minutentakt erfolgen.
  • Die Fenster dürfen keine irreführenden Formulierungen wie "Durch die Aktivierung entstehen Ihnen keine Kosten" oder "Der Download ist für Sie kostenlos" enthalten.
  • Die Nutzungsbedingungen müssen dem Nutzer kostenfrei in deutscher Sprache vollständig lesbar innerhalb eines eigenen Informationsfensters zur Verfügungen stehen. Die Bedingungen müssen gedruckt und abgespeichert werden können.
  • Alle Texte müssen mindestens in 10-Punkt-Schriftgröße verfasst und in Farbe und Kontrast hervorgehoben sein.
  • Die Mehrwertdienstnummer selbst muss offensichtlich und deutlich erkennbar sein. Die Vorwahl eines Netzbetreibers (z. B. 010300900...) darf deshalb nicht vorangestellt werden.
  • Die nach Anwahl hergestellte Verbindung muss sich jederzeit unmittelbar durch den Nutzer beenden lassen. Hierzu muss permanent eine Schaltfläche mit dem Wort "Abbrechen" zur Verfügung stehen.
  • Der Dialer darf weder die Sicherheitseinstellungen noch die Funktionsweise anderer Programme beeinträchtigen oder dauerhaft verändern und nicht in irgendeiner Weise schädigend wirken (z. B. durch Sperrung der Esc-Taste).
  • Die Verbindung muss nach maximal einer Stunde automatisch getrennt werden.
  • Die Mehrwertdienstnummer darf nicht dauerhaft in den Standard-Einstellungen für die Datenübertragung (DFÜ) verankert werden.
  • Der Dialer muss frei von "Spyware-Funktionen", Viren und Würmern sein.
  • Sofern der Dialer auf dem PC installiert wurde, muss er auf Wunsch des Verbrauchers ohne besondere Fachkenntnisse dauerhaft, kostenlos und vollständig löschbar sein, wobei ein automatisches Löschen ohne Zustimmen des Verbrauchers unzulässig ist (aus Beweisgründen).

Zuletzt geändert am 08.01.2006

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