Ist ein Unfall im fließenden Verkehr passiert, stellen die
beschädigten Fahrzeuge Hindernisse für andere Verkehrsteilnehmer
dar. Folge ist häufig ein weiterer Verkehrsunfall. Grundsätzlich
gilt deshalb: Sichern geht vor retten. Rettungsaktionen an einer
ungesicherten Unfallstelle können das Leben des Retters und das
anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, insbesondere wenn sich die
Unfallstelle auf einer viel befahrenen Straße, an einer
unübersichtlichen Stelle oder einer ähnlichen Situation befindet.
Bei geringfügigen Schäden bis etwa 1.500 Euro je beteiligtem
Fahrzeug sind die Unfallwagen unverzüglich beiseite zu fahren. Stehen
bleiben können sie dann, wenn durch das Wegfahren Unfallspuren vor
den notwendigen Feststellungen verwischt oder beseitigt würden.
Notfallmeldungen (Allgemeiner Notruf 110) sind nach dem W-Schema
vorzunehmen:
- Wer meldet? (Name und Standort)
- Wo ist etwas passiert? (Unfallort)
- Wer ist verletzt?
(Zahl der Verletzten)
- Welche Verletzungen sind ersichtlich?
(Schilderung der Unfallfolgen und der Verletzungen)
Urteil dazu:
Wird ein Pannenhelfer auf der Autobahn deshalb
schwer verletzt, weil er die Unfallstelle (hier auf der rechten Spur)
nicht mit einem Warndreieck abgesichert hatte, bevor er das Unfallauto
abschleppen wollte, und fährt ein weiterer Pkw mit hoher
Geschwindigkeit auf, so kann er wegen Mitverschuldens nur einen
geminderten Schadenersatz von der Versicherung des Aufgefahrenen
verlangen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2000, Aktenzeichen:
VI ZR 313/99).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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