Sichern und Retten

Ist ein Unfall im fließenden Verkehr passiert, stellen die beschädigten Fahrzeuge Hindernisse für andere Verkehrsteilnehmer dar. Folge ist häufig ein weiterer Verkehrsunfall. Grundsätzlich gilt deshalb: Sichern geht vor retten. Rettungsaktionen an einer ungesicherten Unfallstelle können das Leben des Retters und das anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, insbesondere wenn sich die Unfallstelle auf einer viel befahrenen Straße, an einer unübersichtlichen Stelle oder einer ähnlichen Situation befindet.

Bei geringfügigen Schäden bis etwa 1.500 Euro je beteiligtem Fahrzeug sind die Unfallwagen unverzüglich beiseite zu fahren. Stehen bleiben können sie dann, wenn durch das Wegfahren Unfallspuren vor den notwendigen Feststellungen verwischt oder beseitigt würden.

Notfallmeldungen (Allgemeiner Notruf 110) sind nach dem W-Schema vorzunehmen:

  • Wer meldet? (Name und Standort)
  • Wo ist etwas passiert? (Unfallort)
  • Wer ist verletzt? (Zahl der Verletzten)
  • Welche Verletzungen sind ersichtlich? (Schilderung der Unfallfolgen und der Verletzungen)

Urteil dazu:
Wird ein Pannenhelfer auf der Autobahn deshalb schwer verletzt, weil er die Unfallstelle (hier auf der rechten Spur) nicht mit einem Warndreieck abgesichert hatte, bevor er das Unfallauto abschleppen wollte, und fährt ein weiterer Pkw mit hoher Geschwindigkeit auf, so kann er wegen Mitverschuldens nur einen geminderten Schadenersatz von der Versicherung des Aufgefahrenen verlangen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2000, Aktenzeichen: VI ZR 313/99).

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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