Nach § 648a des Bürgerlichen Gesetzbuches kann jeder, der
bauwerksbezogene Leistungen erbringt (Bauträger, Bauunternehmer,
Architekten), Sicherheit für die von ihm zu erbringenden
Vorleistungen verlangen. Das hat den Zweck, das Risiko des
Bauausführenden abzusichern, da er - bis zur Abnahme - vorleisten
muss. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich grundsätzlich nach den
voraussichtlichen Kosten.
Will der Unternehmer oder Bauträger
Sicherheiten verlangen, setzt er dem Besteller eine Frist setzen, nach
deren Verstreichen er die Leistung ablehnen kann. Danach, also wenn
die Frist fruchtlos verstrichen ist, kann er Vergütung verlangen für
das, was er bereits geleistet hat, gegebenenfalls aber auch
Schadensersatz.
Der Bauausführende kann die Sicherheit
selbst dann noch verlangen, wenn der Bauherr das Werk bereits
abgenommen oder den Vertrag gekündigt hat (Urteile des
Bundesgerichtshofs vom 22.01.2004 und 13.01.2005, Aktenzeichen: VII ZR
183/02 und VII ZR 28/04). Es kann ja sein, dass der Bauunternehmer
auch dann noch Mängel beseitigen muss, der Lohn aber für alles was
gemacht wurde noch nicht bezahlt wurde.
In der Regel erfolgt
die Sicherung durch Bankbürgschaft: Die Bank des Bauherrn
verpflichtet sich, für die Schulden des Bauherrn gegenüber dem
Bauunternehmer aufzukommen, falls der Bauherr nicht mehr zahlen kann.
Die Sicherheit gibt es nicht umsonst. Die Bürgschaft kosten meist ein
bis drei Prozent der Bausumme.
Rechtstipp: Die Bürgschaft
sollte im gleichen Maße sinken, wie der Baufortschritt zunimmt.
Dadurch verringern sich die Kosten für die Bürgschaft.
Und noch
was: Bürgschaftsverträge sind kompliziert: Prüfen Sie in jedem Fall
den Bürgschaftsvertrag detailliert. Es sollte eine Höchstsumme
genannt sowie Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten geregelt sein.
Bürgen Sie nie selbstschuldnerisch!
Neben der
Bauhandwerkersicherung bestehen weitere Sicherungsrechte des
Unternehmers. So kann er sich nach § 648 BGB auch eine
Sicherungshypothek an dem Grundstück eintragen, was in der Praxis
jedoch selten geschieht. Zum einen ist das Grundstück in den meisten
Fällen bereits durch die finanzierende Bank belastet, zum anderen
scheitert die Hypothek oft daran. dass Vertragspartner und
Grundstückseigentümer identisch sein müssen. Zudem fürchten die
Bauunternehmer um ihren guten Ruf, wenn sie auf solche
Sicherungsmaßnahmen bestehen.
Im Übrigen gilt: Verlangt der
Unternehmer Sicherheitsleistung nach § 648a BGB, hat er kein
Recht auf Bestellung einer Sicherungshypothek mehr. Das Gleiche gilt,
wenn der Bauherr den Werklohn zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
unter Vorbehalt bereits gezahlt hat oder das Werk mangelhaft ist.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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