Wenn infolge von Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden Aufwendungen für die
Rückreise entstehen, muss gewährleistet sein, dass dem Reisenden der
gezahlte Reisepreis und die entstandenen Aufwendungen erstattet
werden. Der Reiseveranstalter ist gesetzlich verpflichtet, die
genannten Erstattungen sicherzustellen. Diese Verpflichtung muss er
durch eine entsprechende Versicherung eines Versicherungsunternehmens
oder durch ein entsprechendes Zahlungsversprechen eines
Kreditinstituts erfüllen. Dies wird durch den so genannten
Sicherungsschein gewährleistet. Darin garantiert die Bank oder die
Versicherung, dass die Reise auch zu Ende geführt wird, wenn der
Reiseveranstalter zwischenzeitlich zahlungsunfähig werden sollte.
Kein Sicherungsschein ist gemäß § 651k Absatz 5
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich, wenn:
- der
Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen
Tätigkeit Reisen veranstaltet
- die Reise nicht länger als
24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis
75 Euro nicht übersteigt
- der Reiseveranstalter eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist über deren Vermögen
ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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