Sicherungsschein

Wenn infolge von Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden Aufwendungen für die Rückreise entstehen, muss gewährleistet sein, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis und die entstandenen Aufwendungen erstattet werden. Der Reiseveranstalter ist gesetzlich verpflichtet, die genannten Erstattungen sicherzustellen. Diese Verpflichtung muss er durch eine entsprechende Versicherung eines Versicherungsunternehmens oder durch ein entsprechendes Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts erfüllen. Dies wird durch den so genannten Sicherungsschein gewährleistet. Darin garantiert die Bank oder die Versicherung, dass die Reise auch zu Ende geführt wird, wenn der Reiseveranstalter zwischenzeitlich zahlungsunfähig werden sollte.

Kein Sicherungsschein ist gemäß § 651k Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich, wenn:

  • der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet
  • die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt
  • der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist

Zuletzt geändert am 27.01.2006

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