In einem Ehevertrag lassen sich viele Aspekte der ehelichen
Lebensgemeinschaft regeln, beispielsweise:
- Namensgestaltung
(Ehenamen)
- Haushaltsführung
- Erwerbstätigkeit
- Unterhalt
In erster Linie geht es aber um die
Vermögensverhältnisse.
Zur Regelung der Vermögensverhältnisse
hat das Gesetz einen Standardvorschlag, die Zugewinngemeinschaft.
Daher wird diese auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet. Daneben
bietet das Gesetz zwei Alternativen, die vertraglich vereinbart werden
können, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Dazwischen
liegen zahlreiche Varianten, die sich für jedes Paar Maßschneidern
lassen.
Eine Regelung von Vermögensverhältnissen macht häufig
auch ohne Blick auf eine mögliche Trennung Sinn.
Verfügungsbefugnisse, Haftungsfragen bei Unternehmensbeteiligungen
und erbrechtliche Konsequenzen lassen oft eine güterrechtliche
Regelung geradezu notwenig erscheinen. Dies wird umso deutlicher, wenn
bereits Geschiedene sich wieder verheiraten wollen und Kinder auf
einer oder auf beiden Seiten aus früheren Ehen stammen.
Möglicherweise gibt es auch Regelungsbedarf bezüglich der
Altersversorgung, wenn bei vorher Geschiedenen Lücken in der
Versorgung wegen eines früheren Versorgungsausgleichs entstehen. In
diesen und vielen weiteren Fällen bieten sich mittels eines
Ehevertrages Lösungsmöglichkeiten an.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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