Die Abmahnung dient der Verhinderung künftiger
Wettbewerbsverstöße. Wettbewerber können sich durch sie gegen
Wettbewerbsverstöße ihrer Konkurrenz schützen. Darüber hinaus sind
auch bestimmte Interessenverbände, die über die Lauterkeit des
Wettbewerbs wachen, befugt, Abmahnungen aussprechen.
Zu einer
Abmahnung ist der Verletzte zwar nicht zwingend verpflichtet, sie
empfiehlt sich aber. Zieht er gleich vor Gericht, kann der Beklagte
den Unterlassungsanspruch sofort und ohne weiteres anerkennen. In
diesem Fall bleibt der Kläger auf den Kosten sitzen. Grund: Der
Beklagte könnte einwenden, dass, hätte man ihn nur durch eine
Abmahnung auf seinen Verstoß aufmerksam gemacht, er seinen Verstoß
ja abgestellt hätte; weshalb die Klage unnötig war. Dieses
Kostenrisiko - es besteht übrigens nach § 93 der
Zivilprozessordnung (ZPO) - wird vermieden, wenn vorher
ordnungsgemäß abgemahnt wird: Reagiert der Abgemahnte nicht, hat er
Anlass zur Klage gegeben (siehe Abschnitt "Prozesskosten").
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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