Sinn und Zweck

Die Abmahnung dient der Verhinderung künftiger Wettbewerbsverstöße. Wettbewerber können sich durch sie gegen Wettbewerbsverstöße ihrer Konkurrenz schützen. Darüber hinaus sind auch bestimmte Interessenverbände, die über die Lauterkeit des Wettbewerbs wachen, befugt, Abmahnungen aussprechen.

Zu einer Abmahnung ist der Verletzte zwar nicht zwingend verpflichtet, sie empfiehlt sich aber. Zieht er gleich vor Gericht, kann der Beklagte den Unterlassungsanspruch sofort und ohne weiteres anerkennen. In diesem Fall bleibt der Kläger auf den Kosten sitzen. Grund: Der Beklagte könnte einwenden, dass, hätte man ihn nur durch eine Abmahnung auf seinen Verstoß aufmerksam gemacht, er seinen Verstoß ja abgestellt hätte; weshalb die Klage unnötig war. Dieses Kostenrisiko - es besteht übrigens nach § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) - wird vermieden, wenn vorher ordnungsgemäß abgemahnt wird: Reagiert der Abgemahnte nicht, hat er Anlass zur Klage gegeben (siehe Abschnitt "Prozesskosten").

Zuletzt geändert am 25.03.2006

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