Für den Ehevertrag gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Im
Jahre 2001 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jedoch erklärt,
dass ein Ehepartner nicht einseitig unangemessen benachteiligt werden
darf (Urteil des BVerfG vom 06.02.2001, Aktenzeichen 1 BvR 12/92).
Es steht Eheleuten grundsätzlich frei, die gesetzlichen
Regelungen über Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und
Versorgungsausgleich ehevertraglich auszuschließen. Der Ausschluss
darf allerdings nicht so weit gehen, dass die vereinbarte
Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse in keine Weise mehr gerecht wird. Denn dann
stellen sich die Regelungen als evident einseitig dar und sind für
den belastenden Ehegatten unter verständiger Würdigung der Ehe nicht
mehr zumutbar. Die Unzulässigkeit ist um so eher gegeben, um so mehr
in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingriffen wird.
Rechtstipp: Zur Beurteilung, ob eine zu einseitige Regelung
getroffen wurde, ist der Vertrag im Einzelfall in seiner
Gesamtregelung zu betrachten. Pauschale Wertungen können nicht
abgegeben werden. Wegen der Komplexität der möglichen Regelungen
sollten Sie im Zweifel die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch
nehmen.
Unangemessen einseitig belastende Verträge können
als sittenwidrig und nichtig eingestuft werden. Dabei sind laut
Bundesgerichtshof (BGH) zwei Fälle zu unterscheiden (Urteile des
Bundesgerichtshofes vom 11.02.2004, Aktenzeichen: XII ZR 265/02 und
vom 25.05.2005, Aktenzeichen XII ZR 296/01):
- Die
Vereinbarung war schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens wegen
offenkundig einseitiger Lastenverteilung sittenwidrig
(Wirksamkeitskontrolle). Der Vertrag ist unwirksam. An die Stelle der
vertraglichen Vereinbarungen treten die gesetzlichen Regelungen treten
(§ 138 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
- Im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft ergibt sich
aufgrund veränderter Lebensverhältnisse eine evident einseitige
Lastenverteilung (Ausübungskontrolle). Der Ehegatte, der sich auf die
Vereinbarung beruft, handelt rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
Das Gericht darf bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen Korrekturen
vornehmen, so dass der Ehevertrag nicht komplett unwirksam ist.
Bei der Beurteilung, ob ein Vertrag sittenwidrig ist, legt
das Gericht nicht nur die ehelichen Lebensverhältnisse bei
Vertragsschluss zu Grunde, sondern - ergibt sich daraus noch keine
Unwirksamkeit - in einem zweiten Schritt auch die aktuellen
Lebensverhältnisse. Ein ursprünglich wirksamer Vertrag kann also
durch später eintretende Veränderungen unwirksam werden. In diesem
Fall wird aber der Ehevertrag nicht vollständig nichtig, sondern es
werden in der Regel gerichtlich Anpassungen vorgenommen. Der Richter
ordnet Rechtsfolgen an, die die Interessen beider Parteien in
ausgewogener Weise berücksichtigen.
Rechtstipp: Lassen Sie
einen bereits geschlossenen Ehevertrag bei veränderten
Lebensbedingungen auf ihre Wirksamkeit prüfen.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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