Sittenwidrigkeit

Für den Ehevertrag gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Im Jahre 2001 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jedoch erklärt, dass ein Ehepartner nicht einseitig unangemessen benachteiligt werden darf (Urteil des BVerfG vom 06.02.2001, Aktenzeichen 1 BvR 12/92).

Es steht Eheleuten grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich ehevertraglich auszuschließen. Der Ausschluss darf allerdings nicht so weit gehen, dass die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keine Weise mehr gerecht wird. Denn dann stellen sich die Regelungen als evident einseitig dar und sind für den belastenden Ehegatten unter verständiger Würdigung der Ehe nicht mehr zumutbar. Die Unzulässigkeit ist um so eher gegeben, um so mehr in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingriffen wird.

Rechtstipp: Zur Beurteilung, ob eine zu einseitige Regelung getroffen wurde, ist der Vertrag im Einzelfall in seiner Gesamtregelung zu betrachten. Pauschale Wertungen können nicht abgegeben werden. Wegen der Komplexität der möglichen Regelungen sollten Sie im Zweifel die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.

Unangemessen einseitig belastende Verträge können als sittenwidrig und nichtig eingestuft werden. Dabei sind laut Bundesgerichtshof (BGH) zwei Fälle zu unterscheiden (Urteile des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2004, Aktenzeichen: XII ZR 265/02 und vom 25.05.2005, Aktenzeichen XII ZR 296/01):

  • Die Vereinbarung war schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens wegen offenkundig einseitiger Lastenverteilung sittenwidrig (Wirksamkeitskontrolle). Der Vertrag ist unwirksam. An die Stelle der vertraglichen Vereinbarungen treten die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
  • Im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft ergibt sich aufgrund veränderter Lebensverhältnisse eine evident einseitige Lastenverteilung (Ausübungskontrolle). Der Ehegatte, der sich auf die Vereinbarung beruft, handelt rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Das Gericht darf bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen Korrekturen vornehmen, so dass der Ehevertrag nicht komplett unwirksam ist.

Bei der Beurteilung, ob ein Vertrag sittenwidrig ist, legt das Gericht nicht nur die ehelichen Lebensverhältnisse bei Vertragsschluss zu Grunde, sondern - ergibt sich daraus noch keine Unwirksamkeit - in einem zweiten Schritt auch die aktuellen Lebensverhältnisse. Ein ursprünglich wirksamer Vertrag kann also durch später eintretende Veränderungen unwirksam werden. In diesem Fall wird aber der Ehevertrag nicht vollständig nichtig, sondern es werden in der Regel gerichtlich Anpassungen vorgenommen. Der Richter ordnet Rechtsfolgen an, die die Interessen beider Parteien in ausgewogener Weise berücksichtigen.

Rechtstipp: Lassen Sie einen bereits geschlossenen Ehevertrag bei veränderten Lebensbedingungen auf ihre Wirksamkeit prüfen.

Zuletzt geändert am 09.01.2006

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