Bei Personen mit geringem Einkommen oder bei kinderreichen Familien
kann es sein, dass der Mindesteigenbeitrag bereits mit der staatlichen
Altersvorsorgezulage erreicht wird. Dann muss ein bestimmter
Sockelbetrag geleistet werden, um die volle Zulage zu bekommen. Die
Höhe des Sockelbetrags richtet sich nach der Anzahl der zustehenden
Kinderzulagen.
Der Sockelbetrag betrug in den Jahren 2002 bis
2004
- bei Zulageberechtigten ohne Kinderzulage:
45 Euro
- bei Zulageberechtigten mit einer Kinderzulage:
38 Euro
- bei Zulageberechtigten mit zwei oder mehr
Kinderzulagen: 30 Euro
Seit 2005 beträgt der
Sockelbetrag unabhängig von der Kinderzulage einheitlich
60 Euro.
Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt und
beansprucht der andere mittelbar begünstigte Ehegatte die
Kinderzulage, wird bei der Ermittlung des Sockelbetrages diese dennoch
beim unmittelbar begünstigten Ehegatten berücksichtigt. Ist der
Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag, ist mindestens der
Sockelbetrag auf den Altersvorsorgevertrag einzuzahlen.
Zuletzt geändert am 16.09.2007
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