Die Patentierfähigkeit von Softwareprogrammen ist eine seit Jahren
umstrittene Problematik. Grundsätzlich sind Programme in Deutschland
als solche nicht patentierfähig. Das legt § 1 Absatz 3
Nr. 3 des Patentgesetzes (PatG) fest. Dagegen ist eine technische
Lösung, innerhalb derer ein Computerprogramm zum Einsatz kommt,
durchaus patentierfähig.
Ein Programm ist aber dann
schutzfähig, wenn neben Neuheit und erfinderischer Tätigkeit die
Lösung technisch ist. Eine technische Lösung wird beispielsweise
dann in einem Programm gesehen, wenn ein technisches Problem gelöst
oder eine technische Wirkung erzielt wird. Es muss also ein
technischer Inhalt hinzukommen, der klar über die reine
Wechselwirkung zwischen Hardware und Software hinausgeht.
Allerdings wird eine vom Patentierungsverbot erfasste Lehre
(Computerprogramm als solches) nicht schon dadurch patentierbar, dass
sie in einer auf einem herkömmlichen Datenträger gespeicherten Form
zum Patentschutz angemeldet wird (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
17.10.2001, Aktenzeichen: X ZB 16/00).
Rechtstipp:
Unabhängig vom Patentschutz ist Software durch das Urheberrecht
geschützt.
Zuletzt geändert am 01.05.2006
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