Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) trennt zwischen
- Sondereigentum
und - Gemeinschaftseigentum.
Bestandteile der Anlage können nur entweder Sondereigentum
oder Gemeinschaftseigentum sein. Ersteres ist das Alleineigentum des
einzelnen Eigentümers, letzteres ist das gemeinschaftliche Eigentum
der Wohnungseigentümer. Im Zweifel liegt Gemeinschaftseigentum vor.
Die exakte Trennung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum
ist deshalb unerlässlich, weil sich je nach Zuordnung Rechte und
Pflichten für die Eigentümer ergeben, die in der Regel mit
Kostenvor- und nachteilen verbunden sein können. Denn jeder
Wohnungseigentümer ist laut WEG verpflichtet, die in seinem Eigentum
stehenden Gebäudeteile so in Stand zu halten und von diesen sowie von
dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu
machen, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei
einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil
erwächst (siehe vorheriger Abschnitt).
Während das
Sondereigentum auf eigene Kosten renoviert und erneuert werden muss,
wird das Gemeinschaftseigentum auf Kosten der Gemeinschaft in Schuss
gehalten. Deshalb kann es im Einzelfall sehr wichtig sein, ob zum
Beispiel Fensterscheiben und -rahmen zum Sonder- oder zum
Gemeinschaftseigentum zu rechnen sind. Denn den Anstrich zahlt zum
Beispiel in letzterem Fall die Eigentümergemeinschaft.
Eine
genaue Trennung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
ermöglichen die Informationen, die in den nachfolgenden beiden
Abschnitten des Ratgebers enthalten sind.
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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