Der unmittelbar Begünstigte darf und sollte (!) den Gesamtbeitrag,
bestehend aus Eigenbeitrag und Altersvorsorgezulage, in seiner
Steuererklärung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als
Sonderausgaben geltend machen.
Der Altersvorsorgehöchstbetrag
beträgt in den Jahren:
| 2002 und
2003 | 525 Euro |
| 2004 und 2005 | 1.050 Euro |
| 2006 und 2007 | 1.575 Euro |
| ab
2008 | 2.100 Euro |
Beachte: Der neue Altersvorsorgehöchstbetrag wird zusätzlich zu
den beiden Höchstbeträgen für Altersvorsorgeaufwendungen und andere
Vorsorgeaufwendungen gewährt.
Gehören beide Ehegatten zum
begünstigten Personenkreis, steht beiden jeweils gesondert der
Sonderausgabenabzug zu.
Gehört hingegen nur ein Ehegatte dem
begünstigten Personenkreis an und hat der andere Ehegatte einen
abgeleiteten Zulagenanspruch, können die Eigenbeiträge beider
Ehegatten (soweit der nicht zum begünstigten Personenkreis gehörende
Ehegatte überhaupt freiwillig einen Eigenbeitrag geleistet hat) zzgl.
beider Zulagen nur beim begünstigten Ehegatten bis zum jeweiligen
Altersvorsorgehöchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden. Der
Höchstbetrag verdoppelt sich also nicht.
Beispiel:
Ehegatte A ist rentenversicherungspflichtig und bezieht ein
Bruttogehalt in Höhe von 50.000 Euro. Ehegatte B ist
selbstständig und damit nur mittelbar begünstigt. Der von A
geleistete Mindesteigenbeitrag in Höhe von 1.461 Euro ist
eingehalten. Über den Mindesteigenbeitrag hinaus kann A auch die
Zulagen von beiden in Höhe von 228 Euro als Sonderausgaben
abziehen, sodass sich für A insgesamt ein Sonderausgabenabzug in
Höhe von 1.689 Euro ergibt (maximal möglich jedoch nur
1.575 Euro). Ein möglicherweise von B freiwillig auf den
Vertrag geleisteter Eigenbeitrag wäre beim Sonderausgabenabzug des A
daher nicht mehr zu berücksichtigen.
Zuletzt geändert am 16.09.2007
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