Das Sondereigentum bezeichnet den Teil des Wohnungseigentums, der
im Alleineigentum eines einzelnen Eigentümers steht. Sondereigentum
kann ein Anlagenbestandteil nur werden, wenn er ausdrücklich dazu
bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann entweder in der
ursprünglichen Teilungserklärung, die gegenüber dem Grundbuchamt
vorgenommen wird, oder durch Vertrag aller Miteigentümer erfolgen.
Zum Sondereigentum dürfen aber nur sondereigentumsfähige
Teile erklärt werden. Das sind solche, die in sich abgeschlossen
sind.
Dazu gehören in der Regel:
- abgeschlossene
Wohn- oder Geschäftsräume und die hierzu gehörenden Bestandteile,
also auch Balkon, Veranda und Terrasse, wenn sie mit dem Wohnraum
verbunden sind und vertraglich als Sondereigentum bezeichnet werden.
- Tiefgaragenstellplätze, wenn die einzelnen Flächen durch
dauerhafte Markierungen ersichtlich sind (nicht dagegen
Duplexgaragen).
- einzelne Räume, zum Beispiel der Keller,
die zwar außerhalb des Wohnraums liegen, trotzdem aber räumlich von
anderen Bereichen abgetrennt sind.
- einzelne Gebäudeteile,
wie zum Beispiel nicht tragende Innenwände, Innentüren, Bodenbeläge
und sogar die Humusschicht auf der Dachterrasse.
- Anlagen und
Einrichtungen in den einzelnen Räumen, so zum Beispiel
Einbauschränke, Sanitärgegenstände, nicht für die Funktion der
Gesamtanlage notwendige Heizkörper sowie Versorgungsleitungen, die
von der Hauptleitung weg zu den einzelnen Wohneinheiten führen.
Liegen die Leitungen jedoch noch im Bereich des
Gemeinschaftseigentums und dienen lediglich dem Einzelnen, müssen sie
ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt werden.
Die
Eigenschaft als Sondereigentum kann nur vertragliche Vereinbarung
zwischen allen Wohnungseigentümern begründet werden, nicht dagegen
durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Werden dennoch
entsprechende Beschlüsse gefasst, sind diese nicht nur anfechtbar,
sondern mangels Beschlusskompetenz nichtig (Beschluss des
Bundesgerichtshofes vom 20.09.2000, Aktenzeichen: V ZB 58/99).
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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