Unabhängig von der Art der Mieterhöhung kann der Mieter nach
§ 561 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Mietvertrag bis
zum Ablauf des zweiten Monats nachdem Erhöhungsverlangen kündigen.
Die Kündigung erfolgt dann zum Ablauf des übernächsten Monats, so
dass die Kündigungsfrist ebenfalls zwei Monate beträgt.
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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