Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, finden gemäß
§ 474 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
bestimmte Vorschriften des allgemeinen Kaufrechts keine Anwendung.
Es sind dies:
- die Haftungsbeschränkung bei
öffentlicher Versteigerung (§ 445 BGB)
- der
Gefahrübergang auf den Käufer bereit durch Absendung beim
Versendungskauf (§ 447 BGB)
Wichtig also: Beim
Verbrauchsgüterkauf hat der Versender einer Bestellung dafür
einzustehen, dass die Sache auch beim Kunden ankommt. Geht sie auf dem
Postweg verloren, haftet der Unternehmer.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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