Sonderregeln

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, finden gemäß § 474 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmte Vorschriften des allgemeinen Kaufrechts keine Anwendung.
Es sind dies:

  • die Haftungsbeschränkung bei öffentlicher Versteigerung (§ 445 BGB)
  • der Gefahrübergang auf den Käufer bereit durch Absendung beim Versendungskauf (§ 447 BGB)

Wichtig also: Beim Verbrauchsgüterkauf hat der Versender einer Bestellung dafür einzustehen, dass die Sache auch beim Kunden ankommt. Geht sie auf dem Postweg verloren, haftet der Unternehmer.

Zuletzt geändert am 06.02.2006

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