Sonderzahlungen können durch eine Kündigung eine Kürzung
erfahren, und zwar nicht nur wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt,
sondern auch wenn der Arbeitgeber kündigt. Die häufigsten Formen von
Sonderzahlungen sind Gratifikationen wie das Weihnachts- und
Urlaubsgeld. Diese Sondervergütungen sind gesetzlich nicht geregelt.
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
Zahlung, es sei denn, es besteht eine entsprechende vertragliche
Vereinbarung, entweder durch Tarifvertrag, Einbeziehung eines
Tarifvertrags oder Einzelvertrag. Enthält der Arbeitsvertrag, der
Tarifvertrag oder eine ähnliche Grundlage keine Zweckbestimmung, so
muss durch Auslegung ermittelt werden, ob ein zusätzliches
Arbeitsentgelt oder eine Gratifikation gemeint ist.
Handelt es
sich um ein Arbeitsentgelt, muss es anteilmäßig ausbezahlt werden.
Ist die Belohnung der Betriebstreue bezweckt, wird die Zahlung nicht
fällig, wenn das Arbeitsverhältnis am Auszahlungsstichtag nicht mehr
besteht. Die Bezeichnungen "13. Monatsgehalt" oder
"Weihnachtsgeld" haben nur Indizcharakter. Es muss im Einzelfall
ausgelegt werden.
Auch für den Fall der Arbeitgeberkündigung
kann vereinbart werden, dass ein Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der
Zahlung seines Weihnachtsgeldes gekündigt ist (hier am 26.10. zum
30.04. des Folgejahres), die Gratifikation nicht beanspruchen kann
(Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31.03.1999,
Aktenzeichen: 7 Sa 1413/99).
Ist im Arbeitsvertrag
geregelt, dass nur Mitarbeiter, die in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis stehen, ein 13. Monatsgehalt bekommen, so kann
eine Mitarbeiterin, die im Juli zum 31. August gekündigt hatte, keine
(wenn auch nur anteilmäßig verlangte) Gratifikation verlangen, wenn
das Geld Ende Juli ausgezahlt werden sollte (Urteil
Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz vom 08.01.2001, Aktenzeichen:
2 Sa 527/00).
Zuletzt geändert am 25.07.2006
Copyright www.valuenet.de