Neben den in den vorhergehenden Abschnitten genannten ergeben sich
aus verschiedenen Gesetzen weitergehende Informationspflichten
beispielsweise aus § 312e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),
dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), der Preisangabenverordnung
(PAngV), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie
handelsrechtlichen Bestimmungen.
Im Einzelnen muss daher der
Betreiber einer Homepage in geschäftlichen Bereich weiterhin auf
folgende Angaben achten:
- Offenlegung von Geschäftszweck
und Identität des Unternehmens
- wesentliche Merkmale der
angebotenen Ware beziehungsweise Dienstleistung
- bei
langfristigen Verträgen die konkrete Laufzeit des Vertrages
- Bruttopreisangaben einschließlich aller sonstigen
Preisbestandteile " Angabe der zusätzlich anfallenden Liefer- und
Versandkosten
- Information über das Bestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechts
- Offenlegung der Kosten, die
dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel
entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen
(z. B. bei kostenpflichtige Telefonnummern Angabe des kompletten
Verbindungspreises bevor diesem irgendwelche Kosten entstehen,
Einhaltung der Höchstgrenzen von maximal 30 Euro pro Stunde
oder zwei Euro pro Minute, es sei denn der Kunde legitimiert sich
durch einen PIN-Code und Angabe der entsprechenden Nummern auf der
Rechnung) - Hinweis auf die Gültigkeitsdauer befristeter
Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises
Zuletzt geändert am 24.04.2006
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