Sonstige Informationspflichten

Neben den in den vorhergehenden Abschnitten genannten ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen weitergehende Informationspflichten beispielsweise aus § 312e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), der Preisangabenverordnung (PAngV), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie handelsrechtlichen Bestimmungen.

Im Einzelnen muss daher der Betreiber einer Homepage in geschäftlichen Bereich weiterhin auf folgende Angaben achten:

  • Offenlegung von Geschäftszweck und Identität des Unternehmens
  • wesentliche Merkmale der angebotenen Ware beziehungsweise Dienstleistung
  • bei langfristigen Verträgen die konkrete Laufzeit des Vertrages
  • Bruttopreisangaben einschließlich aller sonstigen Preisbestandteile " Angabe der zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten
  • Information über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
  • Offenlegung der Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen
    (z. B. bei kostenpflichtige Telefonnummern Angabe des kompletten Verbindungspreises bevor diesem irgendwelche Kosten entstehen, Einhaltung der Höchstgrenzen von maximal 30 Euro pro Stunde oder zwei Euro pro Minute, es sei denn der Kunde legitimiert sich durch einen PIN-Code und Angabe der entsprechenden Nummern auf der Rechnung)
  • Hinweis auf die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises

Zuletzt geändert am 24.04.2006

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