Unter sonstigen Mängeln fasst die Frankfurter Tabelle vor allem
fehlende Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Mängel bei der
Reiseleitung zusammen. Zudem ist eine Minderungsmöglichkeit bei
erheblichem Zeitverlust wegen Umzugs anerkannt.
| Mängelposition | Prozentsatz |
Bemerkung |
| 1. | fehlender
oder verschmutzter Swimmingpool | 10-20 | bei
Zusage |
| 2. | fehlendes Hallenbad | | bei Zusage, soweit nach Jahreszeit benutzbar |
| a) | bei vorhandenem Swimmingpool |
10 |
| b) | bei nicht vorhandenem
Swimmingpool | 20 |
| 3 | fehlende Sauna | 5 | bei Zusage |
| 4. | fehlender Tennislatz |
5-10 | bei Zusage |
| 5. | fehlendes Mini-Golf | 3-5 | bei Zusage |
| 6. | fehlende Segelschule,
Surfschule, Tauchschule | 5-10 | bei Zusage |
| 7. | fehlende Möglichkeit zum
Reiten | 5-10 | bei Zusage |
| 8. |
fehlende Kinderbetreuung | 5-10 | bei
Zusage |
| 9. | Unmöglichkeit
des Badens im Meer | 10-20 | je nach
Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit |
| 10. | verschmutzter Strand |
10-20 | |
| 11. | fehlende Strandliegen, Sonnenschirme | 5-10 |
bei Zusage |
| 12. | fehlende
Snack- oder Strandbar | 0-5 | je nach
Ersatzmöglichkeit |
| 13. | fehlender FKK-Strand | 10-20 | bei
Zusage |
| 14 | fehlendes Restaurant oder fehlender Supermarkt |
| bei Zusage / je nach
Ausweichmöglichkeit |
| a) | bei
Hotelverpflegung | 0-5 |
| b) | bei
Selbstverpflegung | 10-20 |
| 15. | fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub,
Kino, Animateure) | 5-15 | bei Zusage |
| 16 | fehlende Boutique oder Ladenstrasse |
0-5 | je nach Ausweichmöglichkeit |
| 17 | Ausfall von Landausflügen bei
Kreuzfahrten | 20-30 | des anteiligen Reisepreises je
Tag des Landausfluges |
| 18. | fehlende Reiseleitung | | |
| a) | bloße Organisation | 0-5 |
|
| b) | bei
Besichtigungsreisen | 10-20 | |
| c) | bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung
| 20-30 | bei Zusage |
| 19. | Zeitverlust durch notwendigen
Umzug | | |
| a) |
im gleichen Hotel | variabel | 1/2 Tag |
| b) | in ein anderes Hotel | variabel |
1 Tag |
Einige Fälle aus der
Rechtsprechung:
Werden während des Urlaubs eines
Kubareisenden in einer Ferienanlage noch Bauarbeiten durchgeführt, so
dass weder die Wasserversorgung funktioniert noch versprochene
Freizeiteinrichtungen vorhanden sind, so kann der Reisepreis
nachträglich stark gemindert werden. Zugesprochen wurden im konkreten
Fall für die Belästigung durch Bauarbeiten und die unzureichende
Wasserversorgung jeweils 15 Prozent, für die fehlenden
Freizeiteinrichtungen 25 Prozent Minderung (Urteil des
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 05.11.2001, Aktenzeichen: 16 U
9/01 III).
Ist im Reisekatalog "mehrmals täglich
Shuttle-Service" zugesagt, darf ein Durchschnittsreisender davon
ausgehen, dass ein kostenloser Shuttle-Service zum geschuldeten
Leistungsumfang gehört. Fehlt dieser, kann der Reisepreis um
fünf Prozent gemindert werden (Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 07.11.2002, Aktenzeichen: 22 S 257/02).
Wer
sich an einem Swimmingpool eine Schnittwunde am Fuß zuzieht, darf
für die Dauer der Beeinträchtigung um zehn Prozent mindern. Das
gilt auch für die nicht verletzte Ehefrau, da auch ihr Urlaub dadurch
beeinträchtigt wird (Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.03.2002,
Aktenzeichen: 22b G40/01).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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