Der Unfallgeschädigte kann alle weiteren Sachschäden, soweit sie
tatsächlich entstanden sind, ersetzt verlangen, Das gilt insbesondere
für weitere beschädigte Gegenstände, Wiederbeschaffungskosten,
Fahrtkosten, Telefonkosten, etc. Will er sie ersetzt verlangen, muss
er sie aber detailliert nachweisen können.
Unabhängig davon
wird dem Geschädigten eine Kostenpauschale von 25 bis 30 Euro je
nach Gericht zugestanden, die er zusätzlich abrechnen kann und für
deren Entstehen kein gesonderter Beweis zu führen ist.
Aus
der Gefährdungshaftung des Halters, die auch ohne dessen Verschulden
greift, können für Sachschäden maximal 300.000 Euro
pro Unfall gegen den Schädiger geltend gemacht werden, was aus
§ 12 Absatz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes
(StVG) hervorgeht. Liegt der Schaden höher, muss der Geschädigte ein
Verschulden des Gegners nachweisen (§ 823 BGB).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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