Sonstige Sachschäden

Der Unfallgeschädigte kann alle weiteren Sachschäden, soweit sie tatsächlich entstanden sind, ersetzt verlangen, Das gilt insbesondere für weitere beschädigte Gegenstände, Wiederbeschaffungskosten, Fahrtkosten, Telefonkosten, etc. Will er sie ersetzt verlangen, muss er sie aber detailliert nachweisen können.

Unabhängig davon wird dem Geschädigten eine Kostenpauschale von 25 bis 30 Euro je nach Gericht zugestanden, die er zusätzlich abrechnen kann und für deren Entstehen kein gesonderter Beweis zu führen ist.

Aus der Gefährdungshaftung des Halters, die auch ohne dessen Verschulden greift, können für Sachschäden maximal 300.000 Euro pro Unfall gegen den Schädiger geltend gemacht werden, was aus § 12 Absatz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hervorgeht. Liegt der Schaden höher, muss der Geschädigte ein Verschulden des Gegners nachweisen (§ 823 BGB).

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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