Sonstige Schlichtungsstellen

Ein Schlichtungsverfahren kann auch vor einer anderen dauerhaft eingerichteten Schlichtungsstelle oder einem sonstigen Rechtsanwalt - sofern dieser nicht Parteivertreter ist - durchgeführt werden. Dazu müssen sich beide Parteien jedoch über den Anruf der Schlichtungsstelle einig sein.

Zu den sonstigen Gütestellen zählen beispielsweise:

  • Verbraucherberatungsstellen
  • Schlichtungsstellen des Kfz-Gewerbe
  • Ombudsmänner der Banken
  • Bauschlichtungsstellen der Handwerkskammern
  • Gütestellen der Berufsverbände (Ärztekammern, etc.)

Rechtstipp: Bei den branchengebundenen Schlichtungsstellen gilt: Werden sie von einem nicht zur Branche gehörenden Partei angerufen, wird das Einverständnis des Gegners vor der ihm nahe stehenden Institution vermutet. Der betroffene Verbraucher kann die Schlichtungsstelle also immer anrufen, auch wenn er sich mit dem Gegner zuvor darüber nicht geeinigt hat.

Verfahren vor den sonstigen Gütestellen sind häufig kostengünstiger als bei den anerkannten Gütestellen oder gar kostenlos. Die Schlichtungsstellen können - wie eine anerkannte Gütestelle - eine für eine gerichtliche Auseinandersetzung nötige Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuches erstellen.

Allerdings ist zu beachten:

  • In der Regel sind nur die Schlichtungen einer anerkannten Gütestelle später vollstreckbar, nicht jedoch die vor einer sonstigen Gütestelle geschlossenen Vergleiche.
  • Eine Hemmung der Verjährung tritt bei Verfahren vor nicht anerkannten Schlichtern nur ein, wenn einvernehmlich eine Einigung versucht wird.

Zuletzt geändert am 10.02.2006

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