Ein Schlichtungsverfahren kann auch vor einer anderen dauerhaft
eingerichteten Schlichtungsstelle oder einem sonstigen Rechtsanwalt -
sofern dieser nicht Parteivertreter ist - durchgeführt werden. Dazu
müssen sich beide Parteien jedoch über den Anruf der
Schlichtungsstelle einig sein.
Zu den sonstigen
Gütestellen zählen beispielsweise:
- Verbraucherberatungsstellen
- Schlichtungsstellen des
Kfz-Gewerbe
- Ombudsmänner der Banken
- Bauschlichtungsstellen der Handwerkskammern
- Gütestellen
der Berufsverbände (Ärztekammern, etc.)
Rechtstipp:
Bei den branchengebundenen Schlichtungsstellen gilt: Werden sie von
einem nicht zur Branche gehörenden Partei angerufen, wird das
Einverständnis des Gegners vor der ihm nahe stehenden Institution
vermutet. Der betroffene Verbraucher kann die Schlichtungsstelle also
immer anrufen, auch wenn er sich mit dem Gegner zuvor darüber nicht
geeinigt hat.
Verfahren vor den sonstigen Gütestellen sind
häufig kostengünstiger als bei den anerkannten Gütestellen oder gar
kostenlos. Die Schlichtungsstellen können - wie eine anerkannte
Gütestelle - eine für eine gerichtliche Auseinandersetzung nötige
Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuches
erstellen.
Allerdings ist zu beachten:
- In der
Regel sind nur die Schlichtungen einer anerkannten Gütestelle später
vollstreckbar, nicht jedoch die vor einer sonstigen Gütestelle
geschlossenen Vergleiche.
- Eine Hemmung der Verjährung tritt
bei Verfahren vor nicht anerkannten Schlichtern nur ein, wenn
einvernehmlich eine Einigung versucht wird.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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