Arbeiten im selben Betrieb (also nicht etwa nur im selben Konzern)
mehrere Arbeitnehmer, die nach der bisher ausgeübten Tätigkeit
miteinander vergleichbar sind, so muss der Arbeitgeber bei einer
betriebsbedingten Kündigung unter ihnen eine Sozialauswahl treffen.
Das bestimmt § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Das
Unternehmen hat abzuwägen, wer unter diesen Umständen am wenigsten
auf den Arbeitsplatz angewiesen ist.
Relevant für die
Sozialauswahl ist immer der ganze Betrieb. Das hat das
Bundesarbeitsgericht festgestellt: Auch wenn es um eine
Teilbetriebsstilllegung geht, muss sich die Auswahl immer auf den
Gesamtbetrieb erstrecken (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
28.10.2004, Aktenzeichen: 8 AZR 391/03).
Nicht in den Kreis
der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer sind dagegen
diejenigen, für die ein Sonderkündigungsschutz gilt (Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 2 AZR
241/04).
Der Unternehmer braucht in diese Auswahl alle
diejenigen Mitarbeiter nicht einzubeziehen, auf die aus
betriebstechnischen, wirtschaftlichen oder sonstigen berechtigten
betrieblichen Bedürfnissen nicht verzichtet werden kann -
beispielsweise wegen ihrer besonderen Kenntnisse oder weil sie die
wichtigsten Leistungsträger sind. Nach der Neufassung des
Kündigungsschutzgesetzes ab Januar 2004 reicht es sogar aus, dass es
"im berechtigten betrieblichen Interesse" liegt, den Leistungsträger
zu erhalten.
Dem betroffenen Arbeitnehmer sind die Gründe
für die soziale Auswahl zu nennen.
Die Änderung des
Kündigungsschutzgesetzes zum 1. Januar 2004 erbrachte eine
Beschränkung auf vier Kriterien der Sozialauswahl mit gleichem
Gewicht:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- bestehende Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
Allerdings bleibt abzuwarten, ob
die Arbeitsgerichte diese Beschränkung nicht doch durchbrechen
werden. Immerhin betont nämlich schon die Gesetzesbegründung, dass
im Einzelfall unbillige Härten vermieden werden müssten.
Die
vom Arbeitgeber geforderte "ausreichende Sozialauswahl" ist dann
erfüllt, wenn er die genannten Kriterien in seine Entscheidung
einstellt und sie nachvollziehbar gewichtet.
Nach dem
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder in einer entsprechenden
Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen kann festgelegt
werden, welche sozialen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind und
wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind
(§ 95 BetrVG). Verstößt die Kündigung gegen eine solche
Richtlinie und widerspricht ihr der Betriebsrat, ist sie sozial nicht
gerechtfertigt und damit unwirksam.
Neu seit 2004: Nach
§ 1 Absatz 5 KSchG kann bei Kündigung wegen
Betriebsänderung die Betriebsbedingtheit vermutet werden: Bei
namentlicher Nennung des betreffenden Arbeitnehmers im
Interessenausgleich mit dem Betriebsrat. Die Sozialauswahl kann dann
gerichtlich nur noch darauf überprüft werden, ob sie grob fehlerhaft
war.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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