Soziale Rechtfertigung

Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (siehe vorheriger Abschnitt), bedeutet dies, dass eine Kündigung, die sozial ungerechtfertigt ist, unwirksam ist. Das bestimmt § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

Eine soziale Rechtfertigung kann aus

  • persönlichen (personenbedingten) Gründen
  • verhaltensbedingten Gründen
    oder
  • betriebsbedingten Gründen

vorliegen. Sie müssen jeweils der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Die Gründe, die die Kündigung in diesem Sinne als sozial rechtfertigen, müssen zu dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem die Kündigung dem Arbeitgeber zugegangen ist. Spätere Entwicklungen bleiben - abgesehen von seltenen Ausnahmefällen - außen vor.

Einzelheiten werden in den folgenden Abschnitten erläutert.

Die Kündigung ist außerdem dann sozial ungerechtfertigt, wenn - soweit vorhanden - der Betriebsrat ihr widerspricht (siehe Abschnitt "Anhörung des Betriebsrates").

Rechtstipp: Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen (§ 3 KSchG). Dieser versucht dann, eine Einigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Ungeachtet dessen, hat der Arbeitnehmer aber die Frist zur Kündigungsschutzklage von drei Wochen zu beachten (§ 4 KSchG).

Zuletzt geändert am 25.07.2006

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