Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (siehe vorheriger
Abschnitt), bedeutet dies, dass eine Kündigung, die sozial
ungerechtfertigt ist, unwirksam ist. Das bestimmt § 1 des
Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Eine soziale Rechtfertigung
kann aus
- persönlichen (personenbedingten)
Gründen
- verhaltensbedingten Gründen
oder
- betriebsbedingten Gründen
vorliegen. Sie müssen
jeweils der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Die Gründe, die die Kündigung in diesem Sinne als sozial
rechtfertigen, müssen zu dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem die
Kündigung dem Arbeitgeber zugegangen ist. Spätere Entwicklungen
bleiben - abgesehen von seltenen Ausnahmefällen - außen vor.
Einzelheiten werden in den folgenden Abschnitten erläutert.
Die Kündigung ist außerdem dann sozial ungerechtfertigt, wenn -
soweit vorhanden - der Betriebsrat ihr widerspricht (siehe Abschnitt
"Anhörung des Betriebsrates").
Rechtstipp: Hält der
Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er
binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat
einlegen (§ 3 KSchG). Dieser versucht dann, eine Einigung mit
dem Arbeitgeber herbeizuführen. Ungeachtet dessen, hat der
Arbeitnehmer aber die Frist zur Kündigungsschutzklage von drei Wochen
zu beachten (§ 4 KSchG).
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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