Sozialgericht

Für sozialrechtliche Tätigkeiten bestehen gesonderte Vergütungsregelungen im Gesetz.

Nach § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind sozialgerichtliche Verfahren, an denen bestimmte Personen beteiligt sind (z. B. Sozialleistungsempfänger, gesetzlich Versicherte, Behinderte) gerichtskostenfrei. Soweit - wie in den meisten Fällen vor dem Sozialgericht - dem entsprechend keine Gerichtskosten anfallen, muss der Rechtsanwalt gemäß § 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf der Grundlage von speziellen Betragsrahmengebühren abrechnen. Das gilt auch für seine außergerichtliche Tätigkeit.

Für das Verfahren vor dem Sozialgericht ist ein Beitragsrahmen von 40 bis 460 Euro (Mittelgebühr 250 Euro) bestimmt (Verfahrensgebühr: Nr. 3102 VV RVG).
Ist der Anwalt bereits im vorhergehenden Verwaltungsverfahren tätig gewesen, ermäßigt sich der Rahmen auf 20 bis 320 Euro (Mittelgebühr: 170 Euro).
Dazu kann eine Terminsgebühr im Rahmen von 20 bis 380 Euro (Mittelgebühr: 200 Euro) anfallen (Nr. 3106 VV RVG).

In Berufung und Revision gelten jeweils höhere Beträge.

Kommt es im Prozess zu einer Einigung unter den Parteien, wird zusätzlich eine Einigungsgebühr zwischen 30 und 350 Euro in Ansatz gebracht (Nr. 1006 VV RVG).

In den wenigen sozialrechtlichen Fällen, die nicht gerichtskostenfrei sind, verbleibt es für die Anwaltsgebühren bei den im Abschnitt "Zivilprozess" dargestellten Regeln.
Für die dann nötige Streitwertbestimmung gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Verwaltungsgericht (siehe vorheriger Abschnitt).

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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