Für sozialrechtliche Tätigkeiten bestehen gesonderte
Vergütungsregelungen im Gesetz.
Nach § 183 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind sozialgerichtliche Verfahren, an
denen bestimmte Personen beteiligt sind (z. B.
Sozialleistungsempfänger, gesetzlich Versicherte, Behinderte)
gerichtskostenfrei. Soweit - wie in den meisten Fällen vor dem
Sozialgericht - dem entsprechend keine Gerichtskosten anfallen, muss
der Rechtsanwalt gemäß § 3 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf der Grundlage von
speziellen Betragsrahmengebühren abrechnen. Das gilt auch für seine
außergerichtliche Tätigkeit.
Für das Verfahren vor dem
Sozialgericht ist ein Beitragsrahmen von 40 bis 460 Euro
(Mittelgebühr 250 Euro) bestimmt (Verfahrensgebühr:
Nr. 3102 VV RVG).
Ist der Anwalt bereits im
vorhergehenden Verwaltungsverfahren tätig gewesen, ermäßigt sich
der Rahmen auf 20 bis 320 Euro (Mittelgebühr: 170 Euro).
Dazu kann eine Terminsgebühr im Rahmen von 20 bis
380 Euro (Mittelgebühr: 200 Euro) anfallen
(Nr. 3106 VV RVG).
In Berufung und Revision gelten
jeweils höhere Beträge.
Kommt es im Prozess zu einer
Einigung unter den Parteien, wird zusätzlich eine Einigungsgebühr
zwischen 30 und 350 Euro in Ansatz gebracht (Nr. 1006
VV RVG).
In den wenigen sozialrechtlichen Fällen, die
nicht gerichtskostenfrei sind, verbleibt es für die
Anwaltsgebühren bei den im Abschnitt "Zivilprozess" dargestellten
Regeln.
Für die dann nötige Streitwertbestimmung gelten die
gleichen Bestimmungen wie beim Verwaltungsgericht (siehe vorheriger
Abschnitt).
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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