Sozialrechtliche Regelungen für Altarbeitgeber

Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind im Jahre 2003 auch neue Regelungen für Arbeitgeber getroffen worden.

Arbeitgeber sollen Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Das bestimmt § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Im Gegensatz zum Freistellungsanspruch aus § 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezieht sich § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht lediglich auf unbefristete Arbeitsverhältnisse, sondern auch auf befristete.

Allerdings spricht die sozialrechtliche Regelung im SGB III nur von einem "Sollen" der Arbeitgeber. Soweit die sozialrechtliche Regelung über die bürgerlich-rechtliche Regelung des § 629 BGB hinausgeht, muss man sie deshalb lediglich als Appell an den (Alt-)Arbeitgeber verstehen, der nicht bindend ist.

Rechtstipp: Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die aufgeführten Unterstützungshandlungen des Arbeitgebers, wenn sie sich in einem Dauerarbeitsverhältnis befinden. Die Ermöglichung einer Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen dürfte zudem durch die in § 629 BGB normierte "Angemessenheit" eingeschränkt werden, da nur so ein Konsens zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen herbeigeführt werden kann.

Zuletzt geändert am 27.04.2006

Copyright www.valuenet.de