Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt sind im Jahre 2003 auch neue Regelungen für
Arbeitgeber getroffen worden.
Arbeitgeber sollen Arbeitnehmer
vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die
Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen
Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung
bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und
die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen
ermöglichen. Das bestimmt § 2 Absatz 2 Satz 2
Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III).
Im Gegensatz zum Freistellungsanspruch aus § 629 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezieht sich § 2 Absatz 2
Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht lediglich auf unbefristete
Arbeitsverhältnisse, sondern auch auf befristete.
Allerdings
spricht die sozialrechtliche Regelung im SGB III nur von einem
"Sollen" der Arbeitgeber. Soweit die sozialrechtliche Regelung über
die bürgerlich-rechtliche Regelung des § 629 BGB hinausgeht,
muss man sie deshalb lediglich als Appell an den (Alt-)Arbeitgeber
verstehen, der nicht bindend ist.
Rechtstipp: Arbeitnehmer
haben nur Anspruch auf die aufgeführten Unterstützungshandlungen des
Arbeitgebers, wenn sie sich in einem Dauerarbeitsverhältnis befinden.
Die Ermöglichung einer Teilnahme an erforderlichen
Qualifizierungsmaßnahmen dürfte zudem durch die in § 629 BGB
normierte "Angemessenheit" eingeschränkt werden, da nur so ein
Konsens zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen
herbeigeführt werden kann.
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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