Grundsätzlich kann eine Sperrzeit verhängt werden, wenn der
Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen
wichtigen Grund zu haben.
Im Wesentlichen gibt es fünf
Fallgruppen:
- Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 144
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III):
Erfolgt bei
eigenes Herbeiführen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(z. B. durch eigene Kündigung, Schließen eines einvernehmlichen
Aufhebungsvertrages, Kündigung durch Arbeitgeber wegen
vertragswidrigem Verhalten) - Sperrzeit bei Arbeitsablehnung
(§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III):
Erfolgt bei Ablehnung oder Nichtantritt eines Vermittlungsangebotes
- Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen (§ 144
Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III)
- Sperrzeit
bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
(§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5
SGB III)
- Sperrzeit bei Meldeversäumnis (§ 144
Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 SGB III):
Erfolgt bei Nichtmelden oder Nichterscheinen zu einem Termin bei der
Arbeitsagentur oder einer psychologischen Untersuchung sowie bei
verspäteter Meldung als Arbeitssuchender (siehe Abschnitt
"Frühzeitige Meldung als Arbeitssuchender")
Eine
Sperrzeit kann - anders als früher - auch bei Ablehnung eines
Arbeitsangebotes durch einen als arbeitssuchend gemeldeten
Arbeitnehmer (Nichtarbeitsloser) vorgenommen werden, wenn er ein
Stellenangebot ablehnt. Auch wer ein Arbeitsangebot wegen überhöhter
Lohnvorstellungen ablehnt, kann gesperrt werden. Nach Meinung des
Sozialgerichts Reutlingen müssen Arbeitslose mit einem Verdienst nahe
der Arbeitslosengeldhöhe zufrieden sein. (Urteil des Sozialgerichts
Reutlingen vom 14.10.2004, Aktenzeichen: S 8 AL 2244/03).
Die Dauer der Sperrzeit beträgt grundsätzlich zwölf Wochen,
in wenigen Härtefällen ist die Sperrzeit auf sechs Wochen, in
besonders vorgeschrieben Fällen auf drei Wochen zu kürzen. Im Falle
unzureichenden Eigenbemühungen beträgt sie generell nur zwei Wochen,
bei einem Meldeversäumnis nur eine Woche.
Die Sperrzeit
beginnt am Tag nach dem begründenden Ereignis (§ 144
Absatz 2 SGB III).
Rechtstipp: Bietet das Agentur
für Arbeit eine Tätigkeit, Ausbildung oder Weiterbildung an, muss es
immer über Voraussetzungen und Folgen des Eintritts einer Sperrzeit
belehren Andernfalls ist eine verhängte Sperrzeit rechtswidrig. Auch
kann eine Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen nur
verhängt werden, wenn über die Rechtsfolgen zuvor belehrt wurde.
Die Agentur für Arbeit muss dem Arbeitslosen zudem vor der
Verhängung einer Sperrzeit Gelegenheit geben, sich zu äußern und
gegebenenfalls wichtige Gründe anzuführen (siehe nachfolgender
Abschnitt). Schildern Sie dabei möglichst ausführlich die Gründe.
Denken Sie daran, dass bei Kündigungen in der Regel auch der
Arbeitgeber befragt wird. Bei gegensätzlichen Aussagen muss
allerdings in der Regel zu Gunsten des Arbeitslosen entschieden
werden. Wurde eine Sperrzeit ohne vorherige Möglichkeit zur
Stellungnahme ausgesprochen, sollten Sie Widerspruch einlegen.
Die Folgen der Sperrzeit:
In der Sperrzeit wird kein
Arbeitslosengeld gezahlt. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
verkürzt sich in jedem Fall um die Sperrzeit, bei Arbeitsaufgabe
sogar um ein Viertel des Gesamtanspruchs. Hat also ein Arbeitsloser
selbst gekündigt und normalerweise zwölf Monate Anspruch auf
Arbeitslosengeld, so bewirkt die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, dass
drei Monate weniger Anspruch, also nur noch neun Monate, bestehen.
Gibt der Arbeitslose innerhalb der Arbeitslosigkeit für
mindestens 21 Wochen Sperrzeit Anlass, entfällt der Anspruch auf
Arbeitslosengeld sogar völlig (§ 147 Absatz 1 Nr. 2
SGB III). Dabei werden auch Sperrzeiten vor der Arbeitslosigkeit
(z. B. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe) berücksichtigt, wenn sie
innerhalb der letzten zwölf Monate eingetreten sind und nicht bereits
zu einem Erlöschen geführt haben.
Meldet sich ein
Arbeitnehmer arbeitslos und bekommt er von der Mitarbeiterin bei der
Agentur für Arbeit einen weiteren Termin für den nächsten Monat
mitgeteilt, so ist ihm das Arbeitslosengeld ganz zu streichen, wenn er
weder den nächsten Termin einhält noch die Arbeitsagentur darüber
informiert, dass er umzieht. Dass seine Freundin einen
Nachsendeauftrag für seine Post aufgegeben hat, interessiert nicht.
Er hätte die Adressänderung persönlich mitteilen müssen. (Urteil
des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.03.2005, Aktenzeichen:
S 8 AL 609/03).
Zuletzt geändert am 11.02.2006
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