Der Staat erbt gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) in zwei Fällen:
- Es ist kein Erbe zu ermitteln.
- Alle Erben schlagen die Erbschaft aus.
Letzteres kommt häufig dann vor, wenn der Nachlass überschuldet
ist. Das Erbrecht des Staates gilt somit auch dem Schutz der
Nachlassgläubiger. Vermächtnisse und Auflagen bleiben wirksam und
können gegen den Fiskus geltend gemacht werden. So kommt es oft vor,
dass Erben einen überschuldeten Nachlass ausschlagen, aber
Vermächtnisse annehmen.
"Staat" bedeutet in diesem
Zusammenhang, dass der Nachlass an den Fiskus des Bundeslandes fällt,
in dem der Erblasser sich niedergelassen hatte. Dieser Begriff ist
weiter als der Wohnsitzbegriff. Er umfasst jeden Aufenthalt, der nicht
nur vorübergehend ist. Ansprüche sind also gegen das entsprechende
Bundesland zu richten.
Das Nachlassgericht stellt von sich aus
Ermittlungen an, um einen Erben ausfindig zu machen. Es fordert durch
öffentliche Bekanntmachung in der Presse und durch Aushang mögliche
Erben dazu auf, ihre Rechte anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist wird
per Beschluss festgestellt, dass keine Erben vorhanden sind und der
Nachlass dem Fiskus ausgehändigt wird. Erst dann kann der Fiskus in
Anspruch genommen werden (§ 1966 BGB).
Der Beschluss des
Nachlassgerichtes drückt lediglich eine widerlegbare Vermutung aus.
Taucht also ein Erbe auf, kann er seine Position dem Fiskus gegenüber
immer noch geltend machen.
Der Staat kann als gesetzlicher
Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen. Nachlassschulden bleiben damit
an ihm hängen.
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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