Staat als Erbe

Der Staat erbt gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in zwei Fällen:

  • Es ist kein Erbe zu ermitteln.
  • Alle Erben schlagen die Erbschaft aus.

Letzteres kommt häufig dann vor, wenn der Nachlass überschuldet ist. Das Erbrecht des Staates gilt somit auch dem Schutz der Nachlassgläubiger. Vermächtnisse und Auflagen bleiben wirksam und können gegen den Fiskus geltend gemacht werden. So kommt es oft vor, dass Erben einen überschuldeten Nachlass ausschlagen, aber Vermächtnisse annehmen.

"Staat" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Nachlass an den Fiskus des Bundeslandes fällt, in dem der Erblasser sich niedergelassen hatte. Dieser Begriff ist weiter als der Wohnsitzbegriff. Er umfasst jeden Aufenthalt, der nicht nur vorübergehend ist. Ansprüche sind also gegen das entsprechende Bundesland zu richten.

Das Nachlassgericht stellt von sich aus Ermittlungen an, um einen Erben ausfindig zu machen. Es fordert durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse und durch Aushang mögliche Erben dazu auf, ihre Rechte anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist wird per Beschluss festgestellt, dass keine Erben vorhanden sind und der Nachlass dem Fiskus ausgehändigt wird. Erst dann kann der Fiskus in Anspruch genommen werden (§ 1966 BGB).

Der Beschluss des Nachlassgerichtes drückt lediglich eine widerlegbare Vermutung aus. Taucht also ein Erbe auf, kann er seine Position dem Fiskus gegenüber immer noch geltend machen.

Der Staat kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen. Nachlassschulden bleiben damit an ihm hängen.

Zuletzt geändert am 28.05.2007

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