Das Opfer eines Hundeangriffs klagte auf staatliche Entschädigung
nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Diese wird nach dem Gesetz
gewährt Personen gewährt, die Schäden aufgrund eines vorsätzlichen
rechtswidrigen tätlichen Angriff erlitten haben (§ 1
Absatz 1 Satz 1 OEG).
Das Landessozialgericht (LSG)
Rheinland-Pfalz lehnte eine solche Entschädigung ab. Einen Anspruch
gebe es nur dann, wenn der Hund gezielt auf einen Menschen gehetzt
worden sei oder der Besitzer mit einem solchen Angriff rechnen müsse,
dies aber billigend in Kauf nehme. Mit anderen Worten: Es kommt nicht
auf den Vorsatz des Hundes an, sondern auf den des Halters (Urteil des
LSG Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: L 4 VG 13/01).
Zuletzt geändert am 10.10.2006
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