Stammesprinzip

Sind mehrere Erben vorhanden, wird das Erbe unter den Erben verteilt. Auch hierfür hält das Gesetz Regeln parat. Bei der Verteilung unter mehreren Erben greift das "Stammesprinzip" aus § 1924 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hat ein Erblasser zwei Kinder, so begründen diese zwei Stämme. Die Erbschaft fällt in beiden Stämmen zu gleichen Teilen an. Die Abkömmlinge eines Erben rücken bei dessen Tode auf dessen Erbanteil nach.

Noch einmal das Beispiel des Erblassers (diesmal zum Ausgleich) mit den zwei Töchtern:
Beide Töchter haben je zwei Kinder (Enkel des Erblassers). Eine Tochter ist beim Erbfall des Vaters bereits verstorben. Nun erbt die lebende Tochter zu 1/2 neben den Kindern ihrer Schwester, die sich deren Anteil teilen, also je 1/4 erben.

Spannend wird es in den Fällen, in denen Halbgeschwister vorkommen. Hier wird ganz pragmatisch nach der mütterlichen und der väterlichen Linie unterschieden.

Beispiel:

  • Der Erblasser (ohne Abkömmlinge) hat einen Bruder und einen Halbbruder väterlicherseits. Sein Vater ist bereits verstorben, die Mutter lebt noch. Erben 1. Ordnung (Abkömmlinge) sind nicht vorhanden, also geht es im Stammbaum aufwärts in die 2. Ordnung. Hier würden Vater und Mutter je zur Hälfte erben. Nun erbt die Mutter die eine Hälfte und die beiden Brüder des Erblassers je 1/4 als Abkömmlinge des Vaters, also jeweils die Hälfte der zweiten Hälfte.
  • Ist die Mutter ebenfalls schon verstorben, sieht es anders aus: Hier erben Bruder und Halbbruder den Erbteil des Vaters je zur Hälfte, also jeder 1/4 der Erbschaft, der Bruder erhält aber auch den Anteil der Mutter also deren Hälfte und kommt so auf insgesamt 3/4. Ab der 4. Ordnung gilt das Liniensystem nicht mehr, sondern der Verwandtschaftsgrad.

Zu beachten ist: Ab der 4. Ordnung gilt das Liniensystem nicht mehr, sondern der Verwandtschaftsgrad (siehe vorheriger Abschnitt).

Zuletzt geändert am 28.05.2007

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