Sind mehrere Erben vorhanden, wird das Erbe unter den Erben
verteilt. Auch hierfür hält das Gesetz Regeln parat. Bei der
Verteilung unter mehreren Erben greift das "Stammesprinzip" aus
§ 1924 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hat
ein Erblasser zwei Kinder, so begründen diese zwei Stämme. Die
Erbschaft fällt in beiden Stämmen zu gleichen Teilen an. Die
Abkömmlinge eines Erben rücken bei dessen Tode auf dessen Erbanteil
nach.
Noch einmal das Beispiel des Erblassers (diesmal zum
Ausgleich) mit den zwei Töchtern:
Beide Töchter haben je zwei
Kinder (Enkel des Erblassers). Eine Tochter ist beim Erbfall des
Vaters bereits verstorben. Nun erbt die lebende Tochter zu 1/2 neben
den Kindern ihrer Schwester, die sich deren Anteil teilen, also je 1/4
erben.
Spannend wird es in den Fällen, in denen
Halbgeschwister vorkommen. Hier wird ganz pragmatisch nach der
mütterlichen und der väterlichen Linie unterschieden.
Beispiel:
- Der Erblasser (ohne Abkömmlinge) hat einen
Bruder und einen Halbbruder väterlicherseits. Sein Vater ist bereits
verstorben, die Mutter lebt noch. Erben 1. Ordnung (Abkömmlinge)
sind nicht vorhanden, also geht es im Stammbaum aufwärts in die
2. Ordnung. Hier würden Vater und Mutter je zur Hälfte erben.
Nun erbt die Mutter die eine Hälfte und die beiden Brüder des
Erblassers je 1/4 als Abkömmlinge des Vaters, also jeweils die
Hälfte der zweiten Hälfte.
- Ist die Mutter ebenfalls
schon verstorben, sieht es anders aus: Hier erben Bruder und
Halbbruder den Erbteil des Vaters je zur Hälfte, also jeder 1/4 der
Erbschaft, der Bruder erhält aber auch den Anteil der Mutter also
deren Hälfte und kommt so auf insgesamt 3/4. Ab der 4. Ordnung
gilt das Liniensystem nicht mehr, sondern der Verwandtschaftsgrad.
Zu beachten ist: Ab der 4. Ordnung gilt das
Liniensystem nicht mehr, sondern der Verwandtschaftsgrad (siehe
vorheriger Abschnitt).
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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