Standort und Höhe des Zaunes

Ein Zaun muss stets auf eigenem Grund und Boden errichtet werden. Ein Grenzabstand zum Nachbargrund ist jedoch nicht einzuhalten, denn die Bauordnungen der Länder schreiben dies nur für die Errichtung von Gebäuden vor. Nur wer sich mit seinem Nachbarn einigt, darf die Einfriedung auf die gemeinsame Grenze unter Inanspruchnahme beider Grundstücke setzen.

Soweit baurechtlich nichts anderes vorgeschrieben oder gefordert wird, richtet sich die Art der Einfriedung nach der Ortsüblichkeit. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so gilt ein 1,2 bis 1,3 Meter hoher Zaun aus festem Maschendraht je nach Landesrecht als ortsüblich. Erforderlichenfalls muss die Einfriedung verstärkt oder erhöht werden, um dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen zu bieten.

Entscheiden sich die Nachbarn, einen (gemeinsamen) Zaun direkt auf der Grundstücksgrenze zu errichten, so geht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) davon aus, dass beide Eigentümer gemeinschaftlich berechtigt sind, die Einrichtung zu nutzen und beide zu gleichen Teilen verpflichtet sind, die Unterhaltskosten zu tragen (§§ 921, 922 BGB).

Dient der Zaun nicht als Grundstücksgrenze, richten sich die Ansprüche rund um die "Einfriedung" nach den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer. Diese bestimmen, ob der Nachbar einen Zaun verlangen kann oder nicht, wer ihn bezahlen muss und wie er auszusehen hat.

Zuletzt geändert am 02.05.2006

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