Ein Zaun muss stets auf eigenem Grund und Boden errichtet werden.
Ein Grenzabstand zum Nachbargrund ist jedoch nicht einzuhalten, denn
die Bauordnungen der Länder schreiben dies nur für die Errichtung
von Gebäuden vor. Nur wer sich mit seinem Nachbarn einigt, darf die
Einfriedung auf die gemeinsame Grenze unter Inanspruchnahme beider
Grundstücke setzen.
Soweit baurechtlich nichts anderes
vorgeschrieben oder gefordert wird, richtet sich die Art der
Einfriedung nach der Ortsüblichkeit. Lässt sich eine ortsübliche
Einfriedung nicht feststellen, so gilt ein 1,2 bis 1,3 Meter
hoher Zaun aus festem Maschendraht je nach Landesrecht als
ortsüblich. Erforderlichenfalls muss die Einfriedung verstärkt oder
erhöht werden, um dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz vor
Beeinträchtigungen zu bieten.
Entscheiden sich die Nachbarn,
einen (gemeinsamen) Zaun direkt auf der Grundstücksgrenze zu
errichten, so geht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) davon aus, dass
beide Eigentümer gemeinschaftlich berechtigt sind, die Einrichtung zu
nutzen und beide zu gleichen Teilen verpflichtet sind, die
Unterhaltskosten zu tragen (§§ 921, 922 BGB).
Dient der
Zaun nicht als Grundstücksgrenze, richten sich die Ansprüche rund um
die "Einfriedung" nach den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen der
Bundesländer. Diese bestimmen, ob der Nachbar einen Zaun verlangen
kann oder nicht, wer ihn bezahlen muss und wie er auszusehen hat.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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