Schon bevor ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, sind einige
rechtliche Bestimmungen zu beachten. Dies gilt bereits für die
Stellenausschreibung.
Diese muss geschlechtsneutral formuliert
sein, sie muss sich also an Frauen und Männer wenden - unabhängig
davon, ob es sich um eine interne oder öffentliche Ausschreibung
handelt. Das schreibt § 611b des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) ausdrücklich vor. Dies gilt natürlich nicht, wenn ein
bestimmtes Geschlecht für eine Position unverzichtbare Voraussetzung
ist. Schreibt der Arbeitgeber stattdessen die Stelle nur für Frauen
oder nur für Männer aus, kann er unter Umständen zum Schadenersatz
verpflichtet sein. Das gilt sogar dann, wenn er sich eines Dritten bei
der Stellenausschreibung bedient - macht dieser Dritte den Fehler,
beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit, dann muss der
Arbeitgeber sich den Fehler zurechnen lassen (Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 05.02.2004, Aktenzeichen: 8 AZR
112/03).
Ebenfalls bei der Ausschreibung zu beachten ist
§ 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Danach muss
der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz
ausschreiben, wer er sich dafür eignet. Hierbei wird dem Arbeitgeber
allerdings ein weiter Spielraum zugebilligt: die betrieblichen
Möglichkeiten dafür müssen jedenfalls bestehen.
Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, Vorstellungskosten wie Fahrtkosten,
Verpflegungskosten und Verdienstausfall zu ersetzen, wenn er den
Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat. Der Anspruch ergibt
sich aus dem Auftragsrecht (§ 670 BGB). Auf den Abschluss eines
Arbeitsvertrages kommt es dabei nicht an. Vorstellungskosten werden
nicht ersetzt, wenn der Bewerber sich unaufgefordert vorstellt, oder
der Arbeitgeber der Vorstellung nur zustimmt. Keine Verpflichtung zum
Ersatz der Vorstellungskosten besteht außerdem, wenn der Arbeitgeber
die Erstattung zuvor (nicht erst beim Gespräch) ausdrücklich
ausgeschlossen hat. Hiervon machen immer mehr Arbeitgeber, vor allem
Behörden, Gebrauch.
Rechtstipp: Schließt der Arbeitgeber die
Übernahme der Fahrtkosten aus, so kann sich der Bewerber, falls
arbeitslos, an die Agentur für Arbeit mit der Bitte um
Kostenerstattung wenden.
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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