Stellenausschreibung

Schon bevor ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, sind einige rechtliche Bestimmungen zu beachten. Dies gilt bereits für die Stellenausschreibung.

Diese muss geschlechtsneutral formuliert sein, sie muss sich also an Frauen und Männer wenden - unabhängig davon, ob es sich um eine interne oder öffentliche Ausschreibung handelt. Das schreibt § 611b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich vor. Dies gilt natürlich nicht, wenn ein bestimmtes Geschlecht für eine Position unverzichtbare Voraussetzung ist. Schreibt der Arbeitgeber stattdessen die Stelle nur für Frauen oder nur für Männer aus, kann er unter Umständen zum Schadenersatz verpflichtet sein. Das gilt sogar dann, wenn er sich eines Dritten bei der Stellenausschreibung bedient - macht dieser Dritte den Fehler, beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit, dann muss der Arbeitgeber sich den Fehler zurechnen lassen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.02.2004, Aktenzeichen: 8 AZR 112/03).

Ebenfalls bei der Ausschreibung zu beachten ist § 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Danach muss der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben, wer er sich dafür eignet. Hierbei wird dem Arbeitgeber allerdings ein weiter Spielraum zugebilligt: die betrieblichen Möglichkeiten dafür müssen jedenfalls bestehen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Vorstellungskosten wie Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Verdienstausfall zu ersetzen, wenn er den Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat. Der Anspruch ergibt sich aus dem Auftragsrecht (§ 670 BGB). Auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt es dabei nicht an. Vorstellungskosten werden nicht ersetzt, wenn der Bewerber sich unaufgefordert vorstellt, oder der Arbeitgeber der Vorstellung nur zustimmt. Keine Verpflichtung zum Ersatz der Vorstellungskosten besteht außerdem, wenn der Arbeitgeber die Erstattung zuvor (nicht erst beim Gespräch) ausdrücklich ausgeschlossen hat. Hiervon machen immer mehr Arbeitgeber, vor allem Behörden, Gebrauch.

Rechtstipp: Schließt der Arbeitgeber die Übernahme der Fahrtkosten aus, so kann sich der Bewerber, falls arbeitslos, an die Agentur für Arbeit mit der Bitte um Kostenerstattung wenden.

Zuletzt geändert am 26.04.2006

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