Steuererklärung und Bescheid

Wenn eine Steuererklärung eingereicht wird, sollte immer die vom Finanzamt erteilte Steuernummer angegeben werden. Die Erklärung muss unterschrieben sein und beim richtigen Finanzamt eingereicht werden. Dies ist die Behörde am Wohnort zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe. Sitzt das Einzelunternehmen in einer anderen Stadt, sind die betrieblichen Angaben in einer separaten Feststellungserklärung beim dort zuständigen Finanzamt einzureichen. In der Einkommensteuererklärung wird dann lediglich der Gewinn oder Verlust vermerkt - ohne zusätzliche Unterlagen.

Steuertipp: Vergewissern Sie sich, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und richtig erfolgt sind, um späteren Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen. In der Regel folgt ein paar Wochen nach Einreichung der Erklärung ein Bescheid vom Finanzamt. Dieser Bescheid sollte sorgfältig geprüft werden, da es zu Abweichungen von den Erklärungen kommen kann. Diese Abweichungen werden meistens im Bescheid begründet. Sollte man mit der Abweichung nicht einverstanden sein, so sieht die Abgabenordnung eine Rechtsbehelfsfrist (§ 355 Abgabenordnung, AO) von einem Monat nach Zugang des Bescheides vor, in dem ein Einspruch eingelegt werden kann.

Ein Bescheid gilt am dritten Tag, der auf das Datum des Bescheides folgt, als zugegangen. Die Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung. Wurde nicht über die Monatsfrist zur Einlegung des Widerspruchs belehrt oder unrichtig belehrt, ist der Einspruch binnen eines Jahres einzulegen. Keine einzuhaltende Frist besteht, wenn schriftlich darüber belehrt wurde, dass kein Einspruch möglich sei (§ 356 AO).

Ein Einspruch ist gemäß § 357 AO schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Sind im Bescheid Nachzahlungen festgesetzt worden, so sollte der im Bescheid genannte Zahlungstermin unbedingt eingehalten werden (Bankverbindungen der Finanzkasse befinden sich auf dem Bescheid). In Fällen der verspäteten Zahlung setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest (§ 240 AO). Säumniszuschläge werden für jeden angefangenen Monat der Säumnis mit 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages berechnet. Dieser ist abzurunden auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag.

Steuertipp: Bei der Zahlung unbedingt die Steuernummer und die Steuerart benennen, da die Finanzkasse das Geld sonst nicht richtig zuordnen kann. Säumniszuschläge auf betriebliche Steuern (z. B. Umsatzsteuer, jedoch nicht die Einkommensteuer) können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Neben den Säumniszuschlägen gibt es auch noch Verspätungszuschläge. Verspätungszuschläge werden gemäß § 152 AO gegen denjenigen erhoben, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Der Verspätungszuschlag darf zehn Prozent der festgesetzten Steuer oder des Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro (vgl. § 152 AO) betragen.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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