Wenn eine Steuererklärung eingereicht wird, sollte immer die vom
Finanzamt erteilte Steuernummer angegeben werden. Die Erklärung muss
unterschrieben sein und beim richtigen Finanzamt eingereicht werden.
Dies ist die Behörde am Wohnort zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe.
Sitzt das Einzelunternehmen in einer anderen Stadt, sind die
betrieblichen Angaben in einer separaten Feststellungserklärung beim
dort zuständigen Finanzamt einzureichen. In der
Einkommensteuererklärung wird dann lediglich der Gewinn oder Verlust
vermerkt - ohne zusätzliche Unterlagen.
Steuertipp:
Vergewissern Sie sich, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und richtig
erfolgt sind, um späteren Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen. In
der Regel folgt ein paar Wochen nach Einreichung der Erklärung ein
Bescheid vom Finanzamt. Dieser Bescheid sollte sorgfältig geprüft
werden, da es zu Abweichungen von den Erklärungen kommen kann. Diese
Abweichungen werden meistens im Bescheid begründet. Sollte man mit
der Abweichung nicht einverstanden sein, so sieht die Abgabenordnung
eine Rechtsbehelfsfrist (§ 355 Abgabenordnung, AO) von einem
Monat nach Zugang des Bescheides vor, in dem ein Einspruch eingelegt
werden kann.
Ein Bescheid gilt am dritten Tag, der auf das
Datum des Bescheides folgt, als zugegangen. Die Frist beginnt erst mit
ordnungsgemäßer Belehrung. Wurde nicht über die Monatsfrist zur
Einlegung des Widerspruchs belehrt oder unrichtig belehrt, ist der
Einspruch binnen eines Jahres einzulegen. Keine einzuhaltende Frist
besteht, wenn schriftlich darüber belehrt wurde, dass kein Einspruch
möglich sei (§ 356 AO).
Ein Einspruch ist gemäß
§ 357 AO schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu
erklären. Sind im Bescheid Nachzahlungen festgesetzt worden, so
sollte der im Bescheid genannte Zahlungstermin unbedingt eingehalten
werden (Bankverbindungen der Finanzkasse befinden sich auf dem
Bescheid). In Fällen der verspäteten Zahlung setzt das Finanzamt
Säumniszuschläge fest (§ 240 AO). Säumniszuschläge werden
für jeden angefangenen Monat der Säumnis mit 1 Prozent des
rückständigen Steuerbetrages berechnet. Dieser ist abzurunden auf
den nächsten durch 50 teilbaren Betrag.
Steuertipp: Bei
der Zahlung unbedingt die Steuernummer und die Steuerart benennen, da
die Finanzkasse das Geld sonst nicht richtig zuordnen kann.
Säumniszuschläge auf betriebliche Steuern (z. B. Umsatzsteuer,
jedoch nicht die Einkommensteuer) können als Betriebsausgaben geltend
gemacht werden. Neben den Säumniszuschlägen gibt es auch noch
Verspätungszuschläge. Verspätungszuschläge werden gemäß
§ 152 AO gegen denjenigen erhoben, der seiner Verpflichtung
zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht
nachkommt. Der Verspätungszuschlag darf zehn Prozent der
festgesetzten Steuer oder des Messbetrages nicht übersteigen und
höchstens 25.000 Euro (vgl. § 152 AO) betragen.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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