Steuerermäßigung wegen Haushaltshilfe

Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Haushaltshilfe (Arbeitslohn, Pauschalabgabe und Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz) zum Teil steuerlich absetzen, und zwar - wie bei Parteispenden - direkt von der Steuerschuld. Das ergibt sich aus § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG):

  • Wird für die Haushaltshilfe die Pauschalabgabe von zwölf Prozent gezahlt, können zehn Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro im Jahr, abgezogen werden.
  • Ist die Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig angestellt, sind die Kosten in Höhe von zwölf Prozent bis zu 2.400 Euro im Jahr abziehbar.
  • Erfolgt eine häusliche Betreuung von pflegebedürftigen Personen, dürfen 20 Prozent der Kosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr, abgezogen werden.
  • Bei Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, beispielsweise durch so genannte Dienstleistungsagenturen, Gärtner, Fensterputzer oder Handwerker, dürfen 20 Prozent der Kosten, höchstens 600 Euro im Jahr, abgezogen werden.
  • Neu: Werden haushaltsnahen Dienstleistungenwie durch Handwerker (z. B. Reparaturen, Renovierungen) geleistet, dürfen ab 2006 weitere 20 Prozent der Kosten, höchstens 600 Euro im Jahr, abgezogen werden.

Steuertipp: Der Steuerabzug ist nur möglich, "soweit" die Aufwendungen nicht bereits aufgrund anderer Regelungen steuerlich absetzbar sind, beispielsweise als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 3 EStG oder als Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG (Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben). Das aber bedeutet, dass Sie in diesen Fällen den übersteigenden Betrag nach § 35a EStG steuerlich ansetzen können.

Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die Höchstbeträge um ein Zwölftel.

Bei getrennter Veranlagung steht die Steuerermäßigung den Eheleuten jeweils zur Hälfte zu. Sie haben aber auch die Möglichkeit, gemeinsam eine andere Aufteilung zu beantragen. Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft können die genannten Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. Arbeitnehmer dürfen die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder die Beauftragung von Haushaltsdienstleistungen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Hierzu rechnet man den Steuerabzugsbetrag durch Vervierfachung in einen Freibetrag um. Falls ein solcher eingetragen wird, muss nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden (§ 46 Absatz 2 Nr. 4 EStG).

Zuletzt geändert am 23.01.2008

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