Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Haushaltshilfe
(Arbeitslohn, Pauschalabgabe und Umlage nach dem
Lohnfortzahlungsgesetz) zum Teil steuerlich absetzen, und zwar - wie
bei Parteispenden - direkt von der Steuerschuld. Das ergibt sich aus
§ 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG):
- Wird
für die Haushaltshilfe die Pauschalabgabe von zwölf Prozent
gezahlt, können zehn Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro im
Jahr, abgezogen werden.
- Ist die Haushaltshilfe
sozialversicherungspflichtig angestellt, sind die Kosten in Höhe von
zwölf Prozent bis zu 2.400 Euro im Jahr abziehbar.
- Erfolgt eine häusliche Betreuung von pflegebedürftigen Personen,
dürfen 20 Prozent der Kosten, höchstens 1.200 Euro im
Jahr, abgezogen werden.
- Bei Inanspruchnahme von
haushaltsnahen Dienstleistungen, beispielsweise durch so genannte
Dienstleistungsagenturen, Gärtner, Fensterputzer oder Handwerker,
dürfen 20 Prozent der Kosten, höchstens 600 Euro im Jahr,
abgezogen werden.
- Neu: Werden haushaltsnahen
Dienstleistungenwie durch Handwerker (z. B. Reparaturen,
Renovierungen) geleistet, dürfen ab 2006 weitere 20 Prozent der
Kosten, höchstens 600 Euro im Jahr, abgezogen werden.
Steuertipp: Der Steuerabzug ist nur möglich, "soweit" die
Aufwendungen nicht bereits aufgrund anderer Regelungen steuerlich
absetzbar sind, beispielsweise als außergewöhnliche Belastung nach
§ 33a Absatz 3 EStG oder als Kinderbetreuungskosten nach
§ 33c EStG (Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben).
Das aber bedeutet, dass Sie in diesen Fällen den übersteigenden
Betrag nach § 35a EStG steuerlich ansetzen können.
Für
jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die Höchstbeträge um ein
Zwölftel.
Bei getrennter Veranlagung steht die
Steuerermäßigung den Eheleuten jeweils zur Hälfte zu. Sie haben
aber auch die Möglichkeit, gemeinsam eine andere Aufteilung zu
beantragen. Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in
eingetragener Lebenspartnerschaft können die genannten
Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
Arbeitnehmer dürfen die Aufwendungen für die Beschäftigung einer
Haushaltshilfe oder die Beauftragung von Haushaltsdienstleistungen als
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Hierzu rechnet
man den Steuerabzugsbetrag durch Vervierfachung in einen Freibetrag
um. Falls ein solcher eingetragen wird, muss nach Ablauf des Jahres
eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden (§ 46
Absatz 2 Nr. 4 EStG).
Zuletzt geändert am 23.01.2008
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