Steuerfreiheit für Arbeitnehmer

Der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt für den Arbeitnehmer vollkommen steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch für eine - einzige - Nebenbeschäftigung, die neben einem Hauptberuf ausgeübt wird.

Der pauschal versteuerte Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung bleibt am Jahresende bei einer Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz. Das bedeutet, dass weder die Pauschalsteuer des Arbeitgebers angerechnet wird, noch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung (z. B. für Fahrten) als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Der Vorteil besteht aber darin, dass der Jahreslohn von bis zu 4.800 Euro nicht die Progression für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöht.

Es besteht die Möglichkeit, die Besteuerung - anstelle der Pauschalsteuer von zwei Prozent - auch individuell mittels Lohnsteuerkarte vorzunehmen. In den Lohnsteuerklassen I bis IV fällt bei einem Verdienst bis 400 Euro keine Lohnsteuer an. In Steuerklasse V werden bei einem Monatsverdienst von 400 Euro im Jahre 2005 jedoch 48,50 Euro und in Steuerklasse VI sogar 60,00 Euro Lohnsteuer fällig.

Steuertipp: Die Vorlage der Steuerkarte ist ratsam, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte nicht anderweitig einsetzt oder ohnehin den steuerlichen Grundfreibetrag nicht erreicht, beispielsweise bei Rentnern, Studenten und Schülern.

Zuletzt geändert am 23.01.2008

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