Der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt für
den Arbeitnehmer vollkommen steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies
gilt auch für eine - einzige - Nebenbeschäftigung, die neben einem
Hauptberuf ausgeübt wird.
Der pauschal versteuerte
Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung bleibt am Jahresende bei
einer Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz. Das bedeutet, dass
weder die Pauschalsteuer des Arbeitgebers angerechnet wird, noch
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung (z. B. für
Fahrten) als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Der Vorteil
besteht aber darin, dass der Jahreslohn von bis zu 4.800 Euro
nicht die Progression für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte
erhöht.
Es besteht die Möglichkeit, die Besteuerung -
anstelle der Pauschalsteuer von zwei Prozent - auch individuell
mittels Lohnsteuerkarte vorzunehmen. In den Lohnsteuerklassen I
bis IV fällt bei einem Verdienst bis 400 Euro keine
Lohnsteuer an. In Steuerklasse V werden bei einem Monatsverdienst
von 400 Euro im Jahre 2005 jedoch 48,50 Euro und in
Steuerklasse VI sogar 60,00 Euro Lohnsteuer fällig.
Steuertipp: Die Vorlage der Steuerkarte ist ratsam, wenn der
Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte nicht anderweitig einsetzt oder
ohnehin den steuerlichen Grundfreibetrag nicht erreicht,
beispielsweise bei Rentnern, Studenten und Schülern.
Zuletzt geändert am 23.01.2008
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