Steuerliche Förderung

Empfehlenswert ist es, sich bereits vor der Gründung eines Steuerberaters zu bedienen, wenn zukünftig die Buchführung und/ oder Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden soll. Denn so kann die Zusammenarbeit mit ihm schon in dieser Phase getestet werden.

Erleichterungen ergeben sich für Eistenzgründer vor allem bei

  • Buchführungspflichten
  • Umsatzsteuerpflicht
  • Einnahme-Überschussrechnung

Ein Steuerpflichtiger, der weder als Kaufmann noch als Nichtkaufmann im Handelsregister eingetragen ist, ist zur Buchführung nur verpflichtet, wenn er mindestens 350.000 Euro (ab 2007: 500.000 Euro) Jahresumsatz oder mindestens 30.000 Euro Jahresgewinn erzielt und vom Finanzamt zur Buchführung aufgefordert wurde. Die Grenzen für die Buchführungspflicht gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beziehungsweise 31. Dezember 2006 beginnen. Unter den Grenzen liegende Gewerbetreibende müssen nur eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen (siehe übernächster Absatz).

Kleinunternehmer haben generell die Möglichkeit, keine Umsatzsteuer zu erheben. Sie dürfen dann aber auch keine Vorsteuer abziehen. Diese Kleinunternehmerregelung kann jeder Unternehmer nutzen, wenn sein Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 17.500 Euro und im laufenden Jahr nicht höher sein wird als 50.000 Euro.

Nicht Bilanzierende dürfen eine vereinfachte Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erstellen, müssen dem Finanzamt aber gemäß § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungs-Verordnung (EStDV) eine standardisierte "Anlage EÜR" einreichen. Dieses Formular ist seit 2005 verpflichtend. Die Abgabe kann lediglich entfallen, wenn die Betriebseinnahmen maximal 17.500 Euro betragen. Die Einnahmehöhe ist jedes Jahr zu prüfen, bei Neugründung muss sie aber nicht zeitanteilig hochgerechnet werden. Bei geringen Einnahmen reicht auch weiterhin die formlose bisherige Gewinnermittlung. Geben Selbstständige das Formular oberhalb der Grenze nicht ab, kann dies mit Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden.
Abgefragt werden neben den Betriebseinnahmen und -ausgaben besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über nicht abziehbare Aufwendungen wie Bewirtungskosten, Arbeitszimmer oder Geschenke. Darüber hinaus geht es um die Ermittlung des Privatanteils bei Pkw oder Telefon.
Die "Anlage EÜR" wurde für 2006 komplett erneuert.

Zuletzt geändert am 04.12.2006

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