Empfehlenswert ist es, sich bereits vor der Gründung eines
Steuerberaters zu bedienen, wenn zukünftig die Buchführung und/ oder
Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden soll.
Denn so kann die Zusammenarbeit mit ihm schon in dieser Phase getestet
werden.
Erleichterungen ergeben sich für
Eistenzgründer vor allem bei
- Buchführungspflichten
- Umsatzsteuerpflicht
- Einnahme-Überschussrechnung
Ein
Steuerpflichtiger, der weder als Kaufmann noch als Nichtkaufmann im
Handelsregister eingetragen ist, ist zur Buchführung nur
verpflichtet, wenn er mindestens 350.000 Euro (ab 2007:
500.000 Euro) Jahresumsatz oder mindestens 30.000 Euro
Jahresgewinn erzielt und vom Finanzamt zur Buchführung aufgefordert
wurde. Die Grenzen für die Buchführungspflicht gelten für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beziehungsweise
31. Dezember 2006 beginnen. Unter den Grenzen liegende
Gewerbetreibende müssen nur eine Einnahmen-Überschussrechnung
erstellen (siehe übernächster Absatz).
Kleinunternehmer haben generell die Möglichkeit, keine
Umsatzsteuer zu erheben. Sie dürfen dann aber auch keine Vorsteuer
abziehen. Diese Kleinunternehmerregelung kann jeder Unternehmer
nutzen, wenn sein Umsatz im Vorjahr nicht höher war als
17.500 Euro und im laufenden Jahr nicht höher sein wird als
50.000 Euro.
Nicht Bilanzierende dürfen eine
vereinfachte Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4
Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erstellen, müssen dem
Finanzamt aber gemäß § 60 Absatz 4
Einkommensteuer-Durchführungs-Verordnung (EStDV) eine
standardisierte "Anlage EÜR" einreichen. Dieses Formular
ist seit 2005 verpflichtend. Die Abgabe kann lediglich entfallen, wenn
die Betriebseinnahmen maximal 17.500 Euro betragen. Die
Einnahmehöhe ist jedes Jahr zu prüfen, bei Neugründung muss sie
aber nicht zeitanteilig hochgerechnet werden. Bei geringen Einnahmen
reicht auch weiterhin die formlose bisherige Gewinnermittlung. Geben
Selbstständige das Formular oberhalb der Grenze nicht ab, kann dies
mit Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden.
Abgefragt werden neben den Betriebseinnahmen und -ausgaben
besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über nicht
abziehbare Aufwendungen wie Bewirtungskosten, Arbeitszimmer oder
Geschenke. Darüber hinaus geht es um die Ermittlung des Privatanteils
bei Pkw oder Telefon.
Die "Anlage EÜR" wurde für 2006
komplett erneuert.
Zuletzt geändert am 04.12.2006
Copyright www.valuenet.de